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Dies ist ein Plug-In für das Geoinformationssystem „ArcGIS Online“ (Kartenerstellungsoftware).
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Autor: Leonie Ries
Artikel vom 08.06.2018

Fahrzeitbeschränkungen für Lkws in der Hauptreisezeit

Fahrzeitbeschränkungen für Lkws in der Hauptreisezeit

Wichtige Infos für Transportunternehmen: Ferienreiseverordnung schränkt Lkw-Verkehr an Samstagen im Juli und August 2018 ein  

Auch dieses Jahr gelten wieder die Fahrzeitbeschränkungen für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2018. Betroffen sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger im Zeitraum von jeweils 7 bis 20 Uhr. Damit wird das ganzjährig geltende Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in der Hauptreisezeit auf den Samstag ausgeweitet. 

In dem besagten Zeitraum dürfen dann gewisse Autobahnstrecken sowie einzelne Bundestraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrrichtungen nicht befahren werden. Welche Streckenabschnitte betroffen sind, kann in der online abrufbaren Ferienreiseverordnung eingesehen oder beim Straßenbauamt angefragt werden – im Rems-Murr-Kreis sind keine Streckenabschnitte von dem Verbot betroffen. 

Kombinierter Güterverkehr (Schiene – Straße, Hafen – Straße), Beförderer von frischer Milch, Fleisch, Fisch und deren Erzeugnissen sind von dem Verbot ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Beförderer von leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit vorstehenden Beförderungen stehen. Detailinformationen können in der Ferienreiseverordnung eingesehen oder beim Straßenbauamt angefragt werden. Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen.  

Die Straßenverkehrsbehörden können in dringenden Fällen Ausnahmen vom Verbot genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(ries/8.6.18)