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Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 26.09.2017

Amnestie für illegalen Waffen- und Munitionsbesitz bis 1. Juli 2018

Amnestie für illegalen Waffen- und Munitionsbesitz bis 1. Juli 2018

Neues Waffengesetz / Zahl der registrierten Waffenbesitzer seit 2009 insgesamt stark gesunken

 Nach den Amokläufen von Erfurt im Jahr 2002 und Winnenden im Jahr 2009 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Waffenbesitz, insbesondere zur sicheren Aufbewahrung von Waffen, verschärft, zudem wurden unangekündigte Kontrollen eingeführt. Viele Waffenbesitzer gaben im Zuge der Umsetzung der neuen Bestimmungen ihre Waffen ab. Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises gab es im Jahr 2009 noch 3.498 Waffenbesitzer mit insgesamt 12.188 Waffen. Diese Zahlen verringerten sich merklich auf 1.798 Waffenbesitzer mit 10.157 Waffen im Jahr 2012. Der Trend setzt sich abgeschwächt fort. Aktuell besitzen 1.638 Personen 9.761 Waffen.

Mit der jüngsten Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 wurden zum Beispiel erneut die Aufbewahrungsbestimmungen verschärft. Es gelten jetzt strengere Sicherheitsvorgaben für den Waffenschrank. Für Sicherheitsbehältnisse, die den alten Anforderungen entsprochen haben und zum 6. Juli 2017 auch genutzt wurden, gilt ein Besitzstandsschutz.

Mit den Änderungen wurde auch eine Amnestieregelung eingeführt, die es Besitzern von illegalen Waffen und Munition ermöglicht, diese straffrei bis zum 1. Juli 2018 bei den Waffenbehörden abzugeben. Die Regelung richtet sich an alle Personen, die am 6. Juli 2017 unerlaubt, das heißt ohne die erforderliche Erlaubnis, eine Waffe oder Munition besessen haben. Dies gilt auch für Personen, die den unerlaubten Besitz auf illegale Weise begründet haben.

Vor allem soll die Strafverzichtsregelung jedoch denjenigen zugutekommen, die auf legale Weise, beispielsweise infolge eines Erbfalls oder Fundes, unerlaubt in den Besitz einer Waffe oder von Munition gelangt sind. Sie können diese Gegenstände nun abgeben, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Für einen wirksamen Strafverzicht muss der Besitzer die Waffe oder Munition bis spätestens 1. Juli 2018 an die örtlich zuständige Stelle übergeben.

„Die Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Wir bieten aber auch gerne an, sich zunächst telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen – von unseren Mitarbeitern der Waffenbehörde können die Waffen und Munition dann auch vor Ort abgeholt werden“, so Anna-Katharina Maier, die als Leiterin des Rechts- und Ordnungsamtes für das Waffenrecht im Landratsamt des Rems-Murr-Kreises zuständig ist.  

Nachdem die Zahl der Menschen, die legal erlaubnispflichtige Waffen besitzen, in der Zeit nach 2009 stark gesunken war, nimmt diese Zahl auch weiterhin leicht ab. Das ergeben die Auswertungen der Waffenbehörde im Landratsamt.

Hintergrund:

Die Waffenbehörde im Landratsamtes Rems-Murr-Kreis ist zuständig für folgende Gemeinden im Rems-Murr-Kreis: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R.,  Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach, Urbach, Welzheim, Winterbach. Die großen Kreisstädte und die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Backnang haben eigene Waffenbehörden.

Zu erreichen ist die Waffenbehörde im Landratsamt unter Tel. 07151/501-1381.

(saw/26.9.17)