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Autor: Martina Keck
Artikel vom 27.03.2020

Landkreisweite Allgemeinverfügung für die Anordnung einer Quarantäne

Landkreis und Kommunen haben sich auf eine schnelle und einheitliche Regelung für Quarantäneordnungen verständigt.„Diese Pandemie können wir nur gemeinsam besiegen“ - das hat Landrat Dr. Richard Sigel bereits mehrfach unterstrichen. „Die Einigung auf eine Allgemeinverfügung zeigt einmal mehr, dass wir im Rems-Murr-Kreis Kampf gegen das Corona-Virus alle an einem Strang ziehen und dass bei uns kein Kirchturmdenken herrscht!“ In diesem Sinne haben sich der Landkreis und die 31 Städte und Gemeinden auf einheitliche Regelungen für Quarantäneanordnungen verständigt, nachdem andere Landkreise diesen Weg bereits beschritten haben. Dieser Schritt ist letztlich auch eine Reaktion auf die weiter exponentiell steigenden Fallzahlen im Rems-Murr-Kreis. Die Nachbarlandkreise Esslingen und Göppingen sowie die Landeshauptstadt Stuttgart liegen bereits deutlich über dem Landesdurchschnitt. Die Allgemeinverfügung ersetzt Einzelanordnungen der Städte und Gemeinden gegenüber positiv aus Sars-Cov-2 getesteten Personen und deren engen Kontaktpersonen. Das ermöglicht es den Städten und Gemeinden, noch mehr Energie in die Ermittlung von engen Kontaktpersonen zu investieren und damit einer weiteren Ausbreitung möglichst wirksam entgegentreten zu können.Die Städte und Gemeinden hätten eine entsprechende Verfügung oder Einzelanordnungen auch weiterhin selbst treffen können, haben sich im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des Virus aber ganz bewusst auf dieses gemeinsame und einheitliche Vorgehen verständigt.Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und kann hier (PDF-Datei) auf der Homepage des Landratsamts eingesehen werden. Die wesentlichen Inhalte der Allgemeinverfügung zusammengefasst:
  • Positiv getestete Personen und deren enge Kontaktpersonen müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten.

  • Enge Kontaktperson ist man, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Enger Kontakt bedeutet, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend ist. Getestet werden müssen diese Personen nur, wenn Symptome auftreten oder es sich um medizinisches oder pflegerisches Personal handelt.

  • Städte und Gemeinden ermitteln bei infizierten Personen alle engen Kontakte ab einem Zeitpunkt 48 Stunden vor Beginn der grippalen Symptome und informieren diese.

  • Wer keinen engen Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte, muss nicht in Quarantäne.

  • Die 14-tägige Quarantäne beginnt bei positiv getesteten Personen mit dem Datum des Abstrichs, bei engen Kontaktpersonen ab dem Tag des letzten Kontakts mit der infizierten Person. Bei positiv getesteten Personen darf die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage nach dem Abstrich auf Corona beendet werden, wenn die Person bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung seit mindestens 48 Stunden ohne Symptome ist. Die Einbeziehung des Hausarztes wird hierbei empfohlen. Bei engen Kontaktpersonen endet die Quarantäne nach 14 Tagen, wenn keine grippalen Symptome aufgetreten sind. Sollten Symptome auftreten, ist der Hausarzt telefonisch zu kontaktieren.

  • Bei medizinischen Fragen wenden sich Betroffene an ihren Hausarzt. Sollte dieser nicht erreichbar sein, an die Corona-Hotline unter 07151 501-3000

(keck/27.3.20)