Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Formen der Unterbringung

Pflegeverhältnisse sind...

  • eine Unterstützung seitens des Jugendamtes (Hilfe zur Erziehung), die von leiblichen Eltern/Personensorgeberechtigten beim Jugendamt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches VIII beantragt werden kann,

  • eine Hilfe, bei denen Kinder oder Jugendliche Tag und Nacht bei Pflegeeltern untergebracht werden,

  • ein Angebot für Eltern, die aus persönlichen, familiären oder anderen Gründen ihr Kind nicht selbst versorgen oder erziehen können,

  • eine zeitlich befristete, längerfristige oder eine auf Dauer angelegte Lebensform.

Sie möchten ein Kind, einen jungen Menschen für eine befristete Zeit aufnehmen?

Hier bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten:

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1. Inobhutnahme: Unterbringung für max. 4 bis 6 Wochen

  • Diese umfasst eine kurzfristige, vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen für max. 4-6 Wochen.
  • Sie erfolgt durch das Jugendamt oder durch die Polizei, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht oder, wenn Kinder oder Jugendliche selbst um Inobhutnahme bitten.
  • Wird durch das Jugendamt oder die Polizei veranlasst, die Kinder oder Jugendlichen werden i.d.R. noch am selben Tag zu Ihnen in die Familie gebracht.
  • Im Vorfeld wird mit Ihnen besprochen, welche Kinder oder Jugendlichen zu Ihrer Familiensituation passen (zum Beispiel Alter des Kindes, Anzahl der Geschwister…)

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2. Kurzzeitpflege: Unterbringung für bis zu 6 Monaten

  • Diese umfasste eine kurzfristige oder geplante Unterbringung von Kindern und Jugendlichen für bis zu 6 Monaten
  • Gründe können beispielsweise ein notwendiger Klinikaufenthalt eines alleinerziehenden Elternteils ohne soziales Netzwerk sein
  • im Anschluss einer Inobhutnahme zur weiteren Klärung, wo das Kind oder der/die Jugendliche zukünftig leben kann

Sie möchten ein Kind, einen jungen Menschen für eine längere Zeit aufnehmen?

Vollzeitpflege: 

  • ist eine längere bis langfristige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
  • eine Rückführung zu den leiblichen Eltern wird in einem kindgemäßen Zeitfenster geprüft,
  • ist es den Eltern in dieser Zeit nicht möglich ausreichende Bedingungen zur Versorgung und Erziehung ihres Kindes herzustellen, gibt es auch die Möglichkeit, dass das Pflegeverhältnis bis zur Verselbstständigung des jungen Menschen bestehen bleibt
  • das Kind hat somit „mehrere“ Eltern, ein Elternhaus, aus dem es stammt und Pflegeeltern, die ihm einen sicheren Platz bieten, die es versorgen und erziehen
  • mit der Pflegefamilie wird im Vorfeld besprochen, welches Kind oder Jugendliche*r zur aktuellen Familiensituation passen könnte
  • die Pflegefamilie und das Kind oder der/die Jugendlichen lernen sich vorher kennen

Sie möchten ein Kind, einen jungen Menschen aus Ihrem Verwandten- oder Freundeskreis aufnehmen?

Viele Kinder leben in Deutschland bei ihren Großeltern oder anderen Verwandten.

Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad benötigen in Deutschland keine behördliche Pflegeerlaubnis.

Liegt jedoch ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung von den sorgeberechtigten Eltern vor, werden Sie als Verwandten- oder Netzwerkpflegepersonen vom Pflegekinderdienst bzgl. Ihrer Eignung als Pflegefamilie überprüft.

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//jugend-gesundheit-und-soziales/kreisjugendamt/pflegekinderdienst-pkd/formen-der-unterbringung