Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Martina Keck
Artikel vom 22.01.2021

Impfzentrum: Ehrenamtskoordinator des Kreises unterstützt Initiativen

Christian Müller ist Ansprechpartner und Wegweiser für bürgerschaftliche Initiativen / Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten zum Teil, etwa bei Pflegepatienten

Immer wieder taucht die Frage auf, wer die Seniorinnen und Senioren z.B. bei der Impfterminvergabe oder bei der Fahrt ins Impfzentrum unterstützen kann. Erfreulicherweise haben wir sehr gute Ehrenamtsstrukturen im Rems-Murr-Kreis, in vielen Kommunen gibt es schon Unterstützungsangebote, die im Aufbau sind. Dieses Engagement möchte der Landkreis unterstützen und hat daher einen Ehrenamtskoordinator rund um das Thema Impfen benannt. Es geht dabei bewusst nicht darum, das Ehrenamt zu ersetzen, sondern zu unterstützen. Der Koordinator soll den Ehrenamtlichen als Wegweiser und Kompass dienen und beim Aufbau von Unterstützungsangeboten helfen – zumal angesichts der geringen Menge an Impfstoff bisher nur 150 Termine pro Woche vergeben werden können.

Sollte diese Initiativen einen Rat oder Hilfe benötigen, steht ihnen im Landratsamt Christian Müller, Sozialplaner für Senioren, als Ehrenamtskoordinator zur Seite. Er ist per Mail unter: c.mueller2@rems-murr-kreis.de und telefonisch unter: 07151/501-1180 zu erreichen. Herr Müller plant zudem, die Angebote aus den Kommunen zu sammeln und auf der Homepage des Landratsamts zu bündeln, ebenso wie Informationen zur Übernahme der Fahrtkosten zu den Impfzentren. Der Dachverband der Gesetzlichen Krankenkassen empfiehlt, die Fahrtkosten zu übernehmen. Mehrere Krankenkassen kündigen an, dies zu tun (s. Hintergrund). 

Übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten, wenn ich einen Termin zur Corona-Impfung wahrnehme?

Impfungen gelten als ärztliche Behandlung. Deshalb können die Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen. Der Versicherte muss dabei wie üblich eine Zuzahlung leisten. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

  • Schwerbehinderung mit den Merkzeichen aG, H oder Bl
  • Pflegegrad 3 und Schwerbehinderung Merkzeichen G
  • Pflegegrad 4 oder 5

Wer keine der drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt, aber vergleichbar in seiner Mobilität beeinträchtigt ist, der kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung von der Krankenkasse erhalten. Die entsprechende Verordnung zur Krankenbeförderung stellt der Hausarzt aus.

(keck/22.01.21)

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