Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Kathrin Kurz
Artikel vom 09.02.2021

Der Weg zum Kreisimpfzentrum: Antworten auf häufige Fragen

Ehrenamtskoordinator des Kreises zum Thema Impfen informiert: Fahrt zum Impfzentrum kann von der Krankenkasse übernommen werden

Neuer Rückrufservice soll Menschen bei der Vergabe bei Impfterminen entlasten

Zum 08.02.2021 hat das Land Baden-Württemberg ein sogenanntes „Recall“-System bei der Vergabe von Impfterminen ein. Impfwillige wählen wie bisher die Rufnummer 116 117 geben das gewünschte Impfzentrum an und hinterlegen ihre Kontaktdaten. Die Menschen werden dann zurückgerufen und erhalten einen verbindlichen Termin zur Impfung. Zum Start war das Angebot jedoch überlastet.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität profitieren

Die Krankenkassen in Baden-Württemberg und das Ministerium für Soziales und Integration haben sich auf eine Regelung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeinigt, die nicht selbstständig zum Impftermin gelangen können. Nun kann jeder, der schon Fahrten zum ärztlichen Behandlungen von der Krankenkasse bezahlt bekommt, auch für den Weg zum Impfzentrum die Möglichkeit einer sogenannten Krankenfahrt nutzen.

Die Berechtigung für die Nutzung von solchen Krankenfahrten liegt bei den folgenden Kriterien vor:

• Schwerbehinderung mit den Merkzeichen aG, H oder Bl

• Pflegegrad 3 und Schwerbehinderung Merkzeichen G

• Pflegegrad 4 oder 5

Wer keine der drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt, aber vergleichbar in seiner Mobilität beeinträchtigt ist, der kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung von der Krankenkasse erhalten. Die entsprechende ärztliche Verordnung zur Krankenfahrt kann bei den Hausärzten auch telefonisch erfragt werden.

Landkreise setzen sich für eine erweiterte Fahrkostenübernahme zu Impfterminen für alle Menschen ab dem 80. Lebensjahr ein

Die derzeitige Lösung der Fahrkostenübernahme schließt derzeit nur eine kleine Personengruppe ein, die ihre Immobilität durch Ärzte, Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrade nachweisen kann. Der Deutsche Landkreistag hat sich nun an das Bundesministerium für Gesundheit mit der Forderung nach einer unbürokratischen Lösung gewandt. Dazu soll die bestehende gesetzliche Regelung der Fahrkostenübernahme (§ 60 Abs. 1 SGB V) erweitert werden, um niemanden, der das 80 Lebensjahr erreicht hat, aufgrund der Fahrkosten vom Impfangebot auszuschließen.

Weitere Informationen rund um das Thema Impfen finden Sie hier.

(keck/9.2.21)

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