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Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 19.11.2020

Zur Maskenpflicht: Aktuelle Infos für Gehörlose und Schwerhörige

Illustration Menschen mit Alltagsmaske; Foto: pixabay
Illustration Menschen mit Alltagsmaske; Foto: pixabay

Anders als zu Beginn der Corona-Pandemie gibt es keine allgemeine Befreiung von der Maskenpflicht mehr.

 

Auch gehörlose und schwerhörige Menschen können sich jetzt nur noch mit einem ärztlichen Attest von der allgemeinen Maskenpflicht befreien lassen. Wie in der Corona-Verordnung des Landes geregelt ist, darf die Maske nur aus zwingenden Gründen weggelassen werden - das können auch gesundheitliche Gründe sein, die aber durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden müssen. 

Ein weiterer zwingender Grund kann auch die Kommunikation mit anderen Menschen sein. Wenn es also notwendig ist, in einer Gesprächssituation das Mundbild des Gegenübers zu sehen, um sich zu verständigen, darf die Maske kurz abgesetzt werden. Dabei sollte man auf den Mindestabstand achten und vor wie nach dem Gespräch weiterhin die Alltagsmaske tragen. 

Detaillierte Informationen finden Sie im Schreiben des Landesverbandes der Gehörlosen Baden-Württemberg unter diesem Link (PDF-Datei).

Der Landesverband der Gehörlosen Baden-Württemberg gibt Tipps,  wie man kommunizieren und gleichzeitig die Maske aufbehalten kann:

• Stift und Papier: Dabei muss darauf geachtet werden, dass jede Person einen eigenen Stift und eigenes Papier benutzt.

• Handy: Auf dem Handy können Texte eingetippt und dem/der Gesprächspartner*in gezeigt werden.

• Spracherkennungs-Apps für Handys: Diese übersetzen das gesprochene Wort in Text

• Video-Dolmetschen, z.B. beim Arztbesuch oder im Krankenhaus: Eine Liste von Dolmetscher*innen, die zum Videodolmetschen bereit sind, stellt der Berufsfachverband der Gebärdensprachdolmetscher*innen auf seiner Homepage https://www.bgd-bw.de zur Verfügung.

• Eine durchsichtige Scheibe aus Plexiglas oder Glas zwischen den Gesprächspartner*innen

 

(jas/19.11.20)