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Autor: Martina Keck
Artikel vom 20.10.2020

Region Stuttgart berät gemeinsame Linie bei Corona-Regeln

Abstimmung der Landräte der Region Stuttgart mit Stuttgarts OB Kuhn: Einheitliche Linie bei Sperrstunde und Außenabgabeverbot von Alkohol

Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes, die seit Montag, 19. Oktober, gilt, liegen nun in vielen Bereichen klare und landesweit gültige Regelungen vor. In der Region Stuttgart wurden aber inzwischen in jedem Landkreis sowie in der Landeshauptstadt Stuttgart der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche überschritten. Somit gilt die gesamte Region Stuttgart aktuell als Risikogebiet.

Deshalb sind die Landräte und Stuttgarts Oberbürgermeister Fritz Kuhn vom Land dazu angehalten, bei den Corona-Regeln über die neue Verordnung des Landes hinauszugehen. Um einen Flickenteppich zu vermeiden und möglichst einheitliche Regelungen innerhalb der Region Stuttgart zu treffen, haben sich die Landräte und OB Kuhn am Montagabend, 19. Oktober, bei einer Videokonferenz auf eine möglichst einheitliche Linie verständigt. Diese betrifft insbesondere die Festsetzung einer Sperrstunde ab 23 Uhr und ein damit einhergehendes Außenabgabeverbot von Alkohol am Abend. Das heißt: Gastronomen dürfen ab 23 Uhr auch keinen Alkohol zum Mitnehmen verkaufen.

Für den Rems-Murr-Kreis gilt daher weiterhin zusätzlich zur Corona-Verordnung des Landes:

  • die Allgemeinverfügung Sperrstunde, die am Samstag notverkündet wurde. Diese gibt folgende Regelung vor: Die Sperrzeit für Gastronomiebetriebe beginnt um 23 Uhr und endet - soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6 Uhr. Während der Sperrzeit gilt zudem für die Gastronomie ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol. Das bedeutet: Alkohol darf in dieser Zeit auch nicht zum Mitnehmen verkauft werden.
  • eine angepasste Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht: In der Corona-Verordnung des Landes ist eine Maskenpflicht nur bei Märkten und Messen in geschlossenen Räumen vorgesehen. Deshalb belässt der Rems-Murr-Kreis folgende Regelung in Kraft:
     
    • Bei Wochenmärkten und Messen – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
    • Über die kreisweit geltende Allgemeinverfügung können Städte und Gemeinden weiterhin in Verdichtungsräumen selbstständig und per Aushang eine Maskenpflicht einführen, ohne eine eigene Allgemeinverfügung zu erlassen. So kann etwa auch außerhalb von Fußgängerzonen, z.B. auf stark frequentierten Plätzen, ein Mund-Nasen-Schutz zur Pflicht gemacht werden. In Fußgängerzonen selbst sieht die neue Corona-Verordnung des Landes bereits eine Maskenpflicht vor.

 
Das bedeutet: Die Allgemeinverfügungen des Landkreises, die am Samstag notverkündet wurden, werden nur in diesen beiden Punkten aufrechterhalten – weil sie über die Verordnung des Landes hinausgehen. Mit dem Ziel, möglichst klare Regelungen zu haben, wird die Allgemeinverfügung des Landkreises zu Feierlichkeiten aufgehoben, da diese Regelungen vollumfänglich vom Land geregelt worden sind.
 
Den Wortlaut der Allgemeinverfügungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie hier. Dort sind auch Informationen zur Corona-Verordnung des Landes verlinkt.
 

Hintergrund: Wie lange gelten diese Regelungen?

Die Regelungen des Landkreises hängen eng mit der Einstufung als Risikogebiet zusammen. Sollte der Landkreis sieben Tage lang unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche liegen, gelten diese Regelungen des Landkreises nicht mehr. Die Landes-Verordnung hingegen gilt landesweit und unabhängig vom Schwellenwert im jeweiligen Landkreis.

(keck/20.10.20)