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Fachdienst Adoption im Kreisjugendamt
Das Wohl des Kindes ist Leitgedanke jeder Adoption. Das Kind und seine Bedürfnisse sind Ausgangsbasis und Ziel aller Bemühungen des Fachdienstes Adoption beim Kreisjugendamt.
Die Adoption eines Kindes wird erst in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht vorhanden ist. Aufgabe des Fachdienstes Adoption ist es dann, das Kind zu den am besten geeigneten Adoptionsbewerbern zu vermitteln.
In Deutschland darf die Adoptionsvermittlung nur von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen betrieben werden. Sie ist Aufgabe der örtlichen Jugendämter, der anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände und der Zentralen Adoptionsstelle beim Landesjugendamt.
Gesetzlich geregelt ist die Adoption in den §§ 1741 bis 1772 BGB und im Adoptionsvermitt-lungsgesetz (AdVermiG). Das Haager Adoptionsübereinkommen gibt verbindliche Vorgaben im Bereich der internationalen Adoption. Ziele dieser Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls im Bereich internationaler Adoptionen und die Bekämpfung von Kinderhandel. Sie regelt die Zusammenarbeit der zentralen Behörden der an internationalen Adoptionen beteiligten Länder.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 01.03.2002 das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert und sich damit verpflichtet, die internationalen Standards einzuhalten.