Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 22.05.2017

Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe werden erhöht

Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe werden erhöht

Verbesserung des finanziellen Freiraums für Leistungsempfänger / Erhöhung zum 1. April 2017

 

Seit über einem Monat gilt in der Sozialhilfe ein neuer Vermögensschonbetrag. Der zuvor viele Jahre unverändert gebliebene Freibetrag wurde von 2.600 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Unter den Vermögensschonbetrag fallen Barbeträge, Vermögensgegenstände und sonstige Geldwerte, die nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen. Das bedeutet, dass der Einsatz dieser Vermögensgegenstände nicht von der Sozialhilfe abhängig gemacht werden darf. Das Schonen eines Teils des Vermögens dient dem Zweck, den Spielraum für ein selbstbestimmtes Wirtschaften der Leistungsberechtigten sicherzustellen. Mit der Erhöhung der Vermögensschonbeträge hat sich der finanzielle Freiraum der Leistungsberechtigten damit verbessert.

 

Die neuen Beträge lauten wie folgt:

a)  5.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person sowie für jede sonstige
     volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe
     zu berücksichtigen ist, wie zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner, Personen in
     einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder Eltern
     von minderjährigen Leistungsberechtigten.

b)  5.000 Euro für alleinstehende minderjährige Personen, wenn sie unverheiratet sind
     und die Sozialhilfe nicht vom Einkommen ihrer Eltern abhängig ist.

c)   500 Euro für jede Person, die von einer der unter a) und b) genannten Personen
      überwiegend unterhalten wird.

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe wird ein zusätzlicher Freibetrag von 25.000 Euro eingeräumt. Dieser Freibetrag besteht nun auch  bei Leistungen der Hilfe zur Pflege, wenn  das Vermögen aus Einkünften während des Bezuges dieser Leistung erworben wird.

Das Kreissozialamt empfiehlt allen Antragsstellern, deren Anträge vor Eintritt der neuen Gesetzeslage aufgrund vorhandenem Vermögen abgelehnt wurden, einen erneuten Antrag zu stellen, sollte sich das vorhandene Vermögen im oben genannten Rahmen bewegen.

Gerne können Sie sich auch im zuständigen Bereich näher informieren. In der Allgemeinen Sozialhilfe steht Ihnen Frau Körner (Tel.: 01751/501-1223) und in der Eingliederungshilfe Herr Siemantel      (Tel.: 07151/501-1194) zur Verfügung.

 

(saw/22.05.17)

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