Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Leonie Ries
Artikel vom 28.11.2017

Anmeldung der Prostituierten ab sofort im Landratsamt möglich

Anmeldung der Prostituierten ab sofort im Landratsamt möglich

Der Rems-Murr-Kreis ist einer der ersten Kreise in Baden-Württemberg, der mit den Anmeldungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz startet.

Seit 1. Juli 2017 müssen Prostituierte ihre Tätigkeit anmelden. Grund dafür ist das Prostituiertenschutzgesetz, kurz ProstSchG. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis nimmt ab sofort die Anmeldung für diejenigen Prostituierten vor, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt hier im Kreis haben. Prostituierte, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Tätigkeit nachgegangen sind, müssen sich laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2017 anmelden. Alle anderen müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Innerhalb des Landratsamtes sind das Gewerbe- und das Gesundheitsamt zuständig für die Anmeldung und die vorgeschaltete gesundheitliche Beratung der Prostituierten. Da für die Anmeldung der Prostitution der Nachweis einer gesundheitlichen Beratung erforderlich ist, werden die Termine gemeinsam vergeben. Bei der Anmeldung werden die Prostituierten über Rechte und Pflichten, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind, beraten: zum Beispiel Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht und Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung sind kostenlos.

Sowohl die Anmeldebescheinigung als auch der Nachweis über die gesundheitliche Beratung müssen bei der Tätigkeit mitgeführt werden. Diese können auch auf einen frei wählbaren Aliasnamen ausgestellt werden. „Wer bei einer Kontrolle keine Anmeldebescheinigung nachweisen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird“, so Anna-Katharina Maier, Leiterin des Amtes für Recht und Ordnung. „Diejenigen Prostituierten, die bis zum 31. Dezember 2017 keinen Termin mehr zur Anmeldung bekommen, werden aufgefordert, dennoch einen Termin zu vereinbaren. Die Terminvereinbarung wird schriftlich bestätigt und dient bei einer Kontrolle als Nachweis dafür, dass die Prostituierten ihrer Anmeldepflicht nachkommen wollten, dies aber mangels Termin nicht konnten.“

Hintergrund:

Das Prostituiertenschutzgesetz erfasst erstmals alle typischen Formen der Prostitution und legt Rechte sowie Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution fest. Es ermöglicht neben dem Schutz von Prostituierten auch eine bessere Kontrolle des Gewerbes. Das Gesetz enthält unter anderem eine persönliche Anmeldepflicht für die Prostituierten, eine verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen, sowie eine Erlaubnispflicht für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes. Zunächst hat das Ministerium für Soziales und Integration die mit dem ProstSchG übertragenen Aufgaben wahrgenommen. Mit dem kürzlich in Kraft getretenen Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg sind nun die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte für die Umsetzung zuständig. 

Das Prostituiertenschutzgesetz regelt auch die Zuständigkeit für die Prostitutionsgewerbe, sprichwörtlich „Bordelle“. Die Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes stellen die Großen Kreisstädte aus.

Weitere Informationen finden Sie beim Amt für Recht und Ordnung oder beim Gesundheitsamt.

(ries/28.11.17)

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