Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Unterstützung für Kinder und Kindergärten

Die Integrationshilfe unterstützt Kinder und Kindergärten bei erhöhtem Förderbedarf eines Kindes auf Grund einer wesentlichen (oder drohenden) körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Dadurch möchte der Landkreis Rems-Murr-Kreis behinderten Kindern den Besuch regulärer Kindertageseinrichtungen ermöglichen. Dies kann durch den Einsatz von Integrationskräften, die die Teilhabe am Kindergartenleben ermöglichen bzw./verbessern sollen, erreicht werden. Mit Hilfe der Leistungsgewährung sollen die Folgen der Behinderung gemindert und die Integration erleichtert werden. Die Integrationshilfe ist vermögens- und einkommensunabhängig.

Voraussetzung/Rechtsgrundlage

Es muss eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX; §§ 10, 35a SGB VIII vorliegen oder drohen.

Ablauf

Die Eltern/Sorgeberechtigten melden beim Amt für Soziales und Teilhabe formlos, dass sie Integrationshilfe im Kindergarten beantragen möchten. Die Eltern/Sorgeberechtigten nehmen Kontakt zur Frühförderung/-beratung auf, die bei Bedarf eine Spielbeobachtung und/oder einen Entwicklungstest bei dem Kind durchführen kann. Zusammen mit den Eltern wird an einem Runden Tisch der behinderungsbedingte Fördermehrbedarf ermittelt, die Ziele/Maßnahmen vereinbart und im Hilfeplan festgeschrieben.  Die notwendige Qualifikation der hierfür benötigten Integrationskraft wird bestimmt (siehe Verfahrensbeschreibung (PDF-Datei)).

Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen einschließlich des Hilfeplanes des Runden Tisches findet eine Integrationshilfekonferenz unter Beteiligung der Geschäftsbereiche Sozia-les und Gesundheit sowie der zuständigen Frühförderstelle statt. Dort wird festgestellt, ob eine (drohende) wesentliche Behinderung vorliegt und über die Leistungsgewährung entschieden.

Erforderliche Unterlagen

  1. Verkürzter Sozialhilfeantrag (PDF-Datei)
  2. Schweigepflichtentbindung (PDF-Datei) zur Erstellung des Formblatt HB/A
  3. Kopien des vollständigen Vorsorgeheftes einschließlich Somatogramm von Kopfumfang, Körpergröße und Körpergewicht
  4. Protokoll des ersten Runden Tisches im Kindergarten (durch die Frühberatung)

Weitere Unterlagen können je nach Behinderung im Einzelfall erforderlich werden:

  1. Quantitative Entwicklungsdiagnostik oder strukturierte Spielbeobachtung (durch die Frühberatung)
  2. Ergebnisse bzw. Termin eines Hörtests und eines Sehtests sofern möglich (durch einen Facharzt)
  3. Neurologische Untersuchung beim Kinderarzt
  4. Weitere medizinische Unterlagen sofern vorhanden (z. B. Bericht eines Sozialpädiatrischen Zentrums)

Frist

Es gelten keine Fristen. Da die Eingliederungshilfe aber nicht für die Vergangenheit bezahlt werden kann, sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Der Anspruch auf Integrationshilfe kann je nach Einzelfall unterschiedlich lange bestehen. Grundsätzlich besteht das Anrecht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Integration voraussichtlich erfüllt sein wird.

Die Integrationskraft

Aufgabe
Zentrales Ziel der Förderung eines behinderten Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist die gelungene Teilhabe am Gruppengeschehen im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Kindes. Grundlage hierfür ist die individuelle Bedarfsermittlung/Hilfeplanung am Runden Tisch. Die hier festgehaltenen Ziele/Maßnahmen stellen gleichzeitig den Arbeitsauftrag der Integrationskraft dar.  In unserem Leitfaden zur Integrationshilfe (PDF-Datei) finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Eckpunkten der Integrationshilfe in Kindertagesstätten im Rems-Murr-Kreis.

Arbeitsverhältnis
Für die vertragliche Gestaltung ist nicht das Landratsamt, sondern der jeweilige Kindergartenträger zuständig. Dieser ist somit Auftraggeber der Integrationskräfte.

Die Liste der Integrationskräfte
Für interessierte Kräfte besteht die Möglichkeit, sich in eine Liste des Landratsamts Rems-Murr-Kreis eintragen zu lassen. Diese öffentlich zugängliche Liste dient der Information potenzieller Arbeit-/Auftraggeber und kann für die Suche nach Kräften genutzt werden. Der Landkreis übernimmt keine Haftung für die daraus hervorgehenden Arbeitsverhältnisse/Aufträge.

Diese Liste wird jährlich am 15. April gelöscht, um die Aktualität zu gewährleisten. Wenn Sie danach weiterhin darin als Integrationskraft genannt werden möchten, müssen Sie sich erneut anmelden (möglich ab 15. März jedes Jahres). Bitte teilen Sie über diesen Vordruck auch mit, wenn Sie aktuell keine weiteren Leistungen mehr anbieten und nicht mehr auf der Liste erscheinen möchten. Ein erneuter Eintrag ist jederzeit möglich. Mit Ihrem Eintrag erklären Sie sich mit den hier genannten Bedingungen einverstanden. Natürlich können Sie auch als Integrationskraft tätig sein, ohne auf dieser Liste zu erscheinen.

An- bzw. Abmeldung über Petra Stellmann: p.stellmann(@)rems-murr-kreis.de

Wenn Sie als Antragssteller oder Kindergartenträger/-verantwortliche(r) eine Integrationskraft suchen, können Sie sich die Liste mit Integrationskräften (Verlinkung) zur Hilfe nehmen.

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//jugend-gesundheit-und-soziales/behinderung/integrationshilfe