Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

KFZ-Zulassungsstelle

Hier erfahren Sie, wo und wann Sie die Kraftfahrzulassungsbehörde aufsuchen können und welche notwendigen Unterlagen Sie benötigen. 

Die Zulassungsbehörden in Waiblingen, Schorndorf und Backnang haben zu den regulären Öffnungszeiten oder mit Online-Terminvereinbarung geöffnet.

Im Online-System werden alle Termine laufend aktualisiert und Terminabsagen sofort wieder zur Buchung freigegeben. Sie bekommen daher online immer die frühestmöglichen Termine angeboten.

Termine können nur online gebucht werden. Terminvereinbarung am Telefon oder per E-Mail sind nicht möglich.

Terminbuchung

Achtung: für rote Probe- und Überführungskennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) und rote Oldtimerkennzeichen sind keine Terminbuchungen möglich. Bitte melden Sie sich direkt im Zimmer 045 bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Waiblingen.

Feinstaubplaketten werden von der Kfz-Zulassungsbehörde im Landratsamt gegen eine Gebühr von 7,00 € ausgegeben. Bitte Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen!

Internetbasierte Zulassung - i-Kfz

Ihr Fahrzeug kann ohne einen Besuch bei der Kfz-Zulassungsbehörde online zugelassen bzw. außer Betrieb gesetzt werden.

Außerbetriebsetzung:

Aufgrund der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.01.2015 wurde die internetbasierte Außerbetriebsetzung möglich. Deshalb wurden ab 05.01.2015 bei allen Zulassungsvorgängen neue Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) verwendet, die jeweils über einen verdeckten Sicherheitscode verfügen. Somit ist eine Online-Außerbetriebsetzung ohne Besuch in der Zulassungsbehörde möglich.
Durch die erneute Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.09.2023 wird dieser Vorgang vereinfacht, es wird künftig auf die Identifizierung durch den Personalausweis mit freigeschaltener eID Funktion verzichtet.

Fahrzeugzulassung:

Seit 1. September 2023 tritt die Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der damit einhergehenden Umsetzung von i-Kfz Stufe 4 in Kraft. Das bisherige Verfahren zur internetbasierten Fahrzeugzulassung wurde dadurch vereinfacht. So ist die Zulassung eines Neuwagens, die Wiederzulassung, die Außerbetriebsetzung, eine Umschreibung mit und ohne Halterwechsel (innerhalb und von außerhalb des Rems-Murr-Kreis), eine Anschriftenänderung sowie eine Tageszulassung durchführbar.

Wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist, können Sie das bisherige Kennzeichen von dem Fahrzeug übernehmen und Ihr Fahrzeug nach der Ummeldung auch sofort in Betrieb nehmen. Bis zum Empfang der Fahrzeugpapiere, längst jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach Abruf des Zulassungsbescheids genügt das Mitführen und die Aushändigung des Bescheids.

Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, Kennzeichenwechsel und bei Neuzulassungen, werden Ihnen die Fahrzeugpapiere und die Siegelplaketten nach Hause zugeschickt.

Erstmals haben auch juristische Personen die Möglichkeit das internetbasierte Zulassungsverfahren zu nutzen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Fahrzeugzulassungen durch Dritte über die Großkundenschnittstelle (GKS) beim Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt werden können.
Nach der digitalen Zulassung können Fahrzeuge somit unmittelbar am Straßenverkehr teilnehmen, als Nachweis dient der vorläufige Zulassungsnachweis, der am Ende des Zulassungsprozesses als PDF bereitgestellt wird und als Ausdruck mitgeführt werden muss.

Neu ist auch die Tageszulassung, sowie die Beantragung von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen (H).

Verfahrensablauf
Nach Aufruf des Verfahrens werden Sie durch die jeweiligen Zulassungsvorgänge geleitet und Sie auf die erforderlichen Daten hingewiesen.

  • Natürliche Personen benötigen zum Einstieg einen Personalausweis (nPA), eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät
  • Alternativ: BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung
  • Juristische Personen benötigen ein "Mein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat"

Bei einer Außerbetriebsetzung ist keine Identifizierung notwendig

Hinweis zu den Fahrzeugdokumenten
Die Online-Bearbeitung ist nur bei Fahrzeugen mit Dokumenten und Siegelplaketten, die nach 2015 ausgegeben wurden, möglich.

Bitte denken Sie daran, dass bei einer Neuzulassung oder einer Umschreibung mit Kennzeichenwechsel, die Kennzeichenschilder von Ihnen beschafft werden müssen.

Von uns erhalten Sie die Fahrzeugpapiere, sowie die erforderlichen Stempelplaketten!

 

Hinweis

Wir bitten Sie dringend darum, digitale Zulassungsvorgänge ausschließlich über unsere Webseite oder über www.service-bw.de und das hier hinterlegte Online-Portal vorzunehmen. Nur hierüber kann die ordnungsgemäße Abwicklung des Vorgangs gewährleistet werden.

  • Hier geht’s zur internetbasierten Fahrzeugzulassung

          Internetbasierte Fahrzeugzulassung

  • Hier geht's zur internetbasierten Fahrzeugabmeldung             

           Internetbasierte Fahrzeugabmeldung

  • Weitere Informationen finden Sie unter:

           BMDV - Internetbasierte Fahrzeugzulassung

Empfangsbevollmächtigung bei Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen

Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin bei der Beantragung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens keinen Wohnsitz, keinen Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle im Inland vorweisen kann, muss der Kfz-Zulassungsbehörde eine empfangsbevollmächtigte Person, die im Rems-Murr-Kreis wohnhaft ist, benannt werden.

Hierfür wird das hinterlegte Formular für Empfangsbevollmächtigte (PDF-Datei) sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Empfangsbevollmächtigten benötigt.

Information zur Beibehaltung des Kennzeichens bei Zuzug von einem Zulassungsbezirk in einen anderen

Ab dem 01.01.2015 ist es möglich, dass bei einem Wohnsitzwechsel von einem Zulassungsbezirk in einen anderen das bisherige amtliche Kennzeichen beibehalten werden kann.

Dies gilt allerdings nur, wenn

  • das Fahrzeug nicht zuvor außer Betrieb gesetzt war 
  • Es muss jedoch nach wie vor die aktuelle Halteranschrift in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden!

Der Behördengang zur Umschreibung des Fahrzeuges entfällt daher nicht!

Ab 01.04.2015 Änderung der Voraussetzung für Kurzzeitkennzeichen

Ab 01.04.2015 gelten folgende Voraussetzung für Kurzzeitkennzeichen.

Informationsblatt Kurzzeitkennzeichen (PDF-Datei)

Wissenswertes / Erste Voraussetzungen

Herzlich Willkommen bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises. 

Dieser Fachbereich realisiert vielfältige Dienstleistungen auf Grundlage der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderen Rechtsvorschriften. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bezüglich der technischen Vorschriftsmäßigkeit und der Versicherungspflicht von Fahrzeugen verfügt und durchgesetzt.

Erste Voraussetzungen

Die Voraussetzung jeder Kfz-Zulassung ist, dass sich der Halter des Fahrzeuges bereits bei der Gemeinde/Stadt angemeldet hat.

Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde darf steuerpflichtige Fahrzeuge nur zulassen, wenn der/die Fahrzeughalter/in:

  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegt (bei abweichendem Kontoinhaber ist die Unterschrift von Kontoinhaber und Halter erforderlich) und
  • Der/die Fahrzeughalter/in keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Zollämtern des Bundes hat (Auskünfte über evtl. Steuerrückstände kann über das Hauptzollamt Ulm erfragt werden)
  • Keine offenen Gebühren und Auslagen beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat

Als Versicherungsnachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt die Zulassungsbehörde eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Code). Diese kann telefonisch oder schriftlich bei der gewünschten Versicherung angefordert werden.

Wartezeiten

Mit längeren Wartezeiten ist erfahrungsgemäß 

  • bei Öffnung, (die Wartezeit ist ab ca. 10:00 Uhr wesentlich kürzer)
  • an Brückentagen,
  • vor und nach Feiertagen und
  • am Monatsende

zu rechnen.

Auch an den stark besuchten Tagen sind wir selbstverständlich bemüht, die Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten.

Gerne können Sie auch unsere Außenstellen in Backnang und Schorndorf nutzen.

Wunschkennzeichen

Unter folgendem Link können Sie sich bereits vorab ein Wunschkennzeichen reservieren.

Feinstaubplakette

Feinstaubplaketten können von der Kfz-Zulassungsbehörde im Landratsamt gegen eine Gebühr von 7,00 € ausgegeben werden. Hierzu wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein benötigt.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter Formulare & Informationen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte unter 07151/501-1249.

Ihre Kfz-Zulassungsbehörde Rems-Murr-Kreis

Zuständig für folgende Verfahren

  • Abmeldung eines Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung)
  • Abstempelung von KFZ-Kennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen melden
  • Feinstaubplakette
  • Grüne Kennzeichen für bestimmte steuerbefreite Fahrzeuge
  • Halterwechsel, Zulassung bei Gebrauchtwagenkauf
  • Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Namens- und Adressänderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen)
  • Rotes Oldtimer-Kennzeichen für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind
  • Saisonkennzeichen
  • Technische Änderungen am Kraftfahrzeug
  • Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
  • Wunschkennzeichen
  • Zulassung eines Fahrzeugs mit deutschem oder ausländischem Kennzeichen

Informationen zum Diesel-Fahrverbot

Seit dem 1. Januar 2019 setzt die Landeshauptstadt Stuttgart das vom Land eingeführte Verkehrsverbot für alle Dieselkraftfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 / IV und schlechter um.

Von dem Verbot generell ausgenommen sind beispielsweise der Lieferverkehr, Rettungskräfte, Menschen mit bestimmten Behinderungen oder medizinische Notfälle.

In berechtigten Einzelfällen können Verkehrsteilnehmer bei der Landeshauptstadt Stuttgart eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Alleine die Tatsache, in Stuttgart zu arbeiten, reicht als Begründung nicht aus. Schichtdienstleistende bekommen eine Ausnahmegenehmigung nur, falls sie nicht auf den ÖPNV ausweichen können. Personen, die Stuttgart allein zur Durchfahrt nutzen, sind nicht vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen und können grundsätzlich auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Weitere Informationen gibt es hier.

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//bauen-umwelt-und-verkehr/kfz-zulassung