Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Hochwasserschutz und Starkregen

Hochwasserereignisse sind Teil des natürlichen Wasserkreislaufes. Sie treten jahreszeitlich bedingt vor allem im Frühjahr auf, können aber auch ganzjährig vorkommen. Dabei steigt der Wasserstand im Flussbett stetig an. Bei besonders ergiebigen Regenfällen kann dies auch dazu führen, dass Flüsse und Bäche über die Ufer treten und Teile des angrenzenden Umlandes überschwemmen.

Überflutungen können auch durch Starkregenereignisse ausgelöst werden, die kein klassisches Hochwasserereignis darstellen. Bei einem Starkregen fällt in kurzer Zeit meist sehr lokal mehr Niederschlag als vom Boden und der Kanalisation aufgenommen werden kann. Daher fließt das überschüssige Niederschlagswasser auf der Oberfläche ab und kann kurzfristig Straßen und im Extremfall auch Häuser fluten. Infolge der Klimaänderung muss künftig mit einer Zunahme von extremen Niederschlagsereignissen gerechnet werden.

Sowohl bei Hochwasser- als auch bei Starkregenereignissen können nicht nur beträchtliche Schäden an der Bausubstanz und in der Natur entstehen, sondern vor allem auch Gesundheit und Leben gefährdet werden. Deshalb nehmen der vorbeugende Hochwasserschutz sowie das Starkregenrisikomanagement in den dicht besiedelten Ballungsräumen eine wichtige Funktion ein. Unter Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge versteht man Verhaltens-, Bau- und Risikovorsorge.

Aktuelle Wasserstands-, Abfluss- und Niederschlagsdaten sowie Hoch- und Niedrigwasservorhersagen, Hochwasserfrühwarnungen und Lageberichte zur Hochwassersituation finden Sie bei der Hochwasservorhersagezentrale der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).

Gesetzliche Überschwemmungsgebiete

In Baden-Württemberg sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete insbesondere nach § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg (WG) Bereiche, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Aber auch Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern sowie die Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Hochwasserrückhaltung beansprucht werden, gehören dazu. Die genannten Flächen sind in Baden-Württemberg unmittelbar durch das WG ohne weitere Verfahren oder Rechtsakte festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die betroffenen Gebiete werden in den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) des Landes Baden-Württemberg als HQ100-Flächen dargestellt.

Die gesetzlich verbindlichen Überschwemmungsgebiete können über den interaktiven Dienst  UDO (Umwelt-Daten und -Karten Online der LUBW) eingesehen werden (bei den Themen Wasser à Hochwasser à Überschwemmungsgebiete auswählen). Vorhandene Überschwemmungsgebiete müssen in ihrer Funktion erhalten werden, um den natürlichen Wasserrückhalt in der Fläche zu gewährleisten.

Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten

Nach § 78 Absatz 4 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen (z. B. Gebäuden, Garagen, Stellplätzen, Gartenhäuser, usw.) grundsätzlich untersagt. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde entsprechend § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Hierbei sind insbesondere die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu betrachten und zu berücksichtigen.

Dazu ist bei der Gemeinde als zuständige Behörde ein formloser Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen, in dem die Erfüllung der o. g. vier Voraussetzungen des § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG nachgewiesen wird. Hierfür kann es hilfreich sein, sich an ein Fachbüro für Wasserwirtschaft zu wenden. Zur Vereinfachung, welche Unterlagen der Antrag im Detail zu enthalten hat, finden Sie hier (PDF-Datei) ein vorgefertigtes Antragsformular.

Weiterführende Informationen zu Bauvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten erhalten Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei) und in den nachfolgend aufgeführten Dokumenten des Landes Baden-Württemberg sowie des Bundes:

Sonstige Vorhaben in Überschwemmungsgebieten

Entsprechend § 78a Absatz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unter anderem auch die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, die Umwandlung von Grünland in Ackerland, der Betrieb von Lagerstätten, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen untersagt. Nach § 78a Absatz 2 kann die zuständige Behörde auch hier im Einzelfall eine wasserrechtliche Zulassung erteilen, wenn:

  • Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  • der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  • eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind.

Hierfür ist ein formloser Antrag zusammen mit den Baugenehmigungsunterlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen. Sollte keine Baugenehmigung erforderlich sein, ist der Antrag bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis einzureichen.

Objektschutz / wassergefährdende Stoffe

Ein wichtiger umweltrelevanter Aspekt ist der sachgerechte Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungs- und Risikogebieten, um einen Eintrag von solchen Stoffen in die Gewässer so gut wie möglich zu vermeiden. Seit dem 5. Januar 2018 ist die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten (§ 78c WHG). Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der Veröffentlichung des Umweltministeriums "Hochwasservorsorge in Baden-Württemberg"  und auf unserer   und in unserem Merkblatt (PDF-Datei).

Private Hochwasservorsorge

Nach § 5 Absatz 2 WHG ist jedermann gesetzlich verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen. Für Sie als Bürger gibt die „Kompaktinformation zur Eigenvorsorge“ (PDF-Datei) eine Übersicht über die Pflichten und Möglichkeiten der Eigenvorsorge für den Hochwasserfall.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für rechtlichen Fragen, sortiert nach Gemeinden (entscheidend ist der Standort):

Ansprechpartner für technischen Fragen:

  • Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Berglen, Burgstetten, Fellbach, Großerlach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Kirchberg an der Murr, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Rudersberg, Schaikheim, Spiegelberg, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Weissach im Tal, Welzheim, Winnenden 
    Herr Kupke
    Telefonnummer: 07151 501 - 2837
    g.kupke(@)rems-murr-kreis.de

  • Backnang, Murrhardt, Oppenweiler, Sulzbach an der Murr
    Frau Hett
    Telefonnummer: 07151 501 - 2146
    u.hett(@)rems-murr-kreis.de

  • Remshalden, Schorndorf, Winterbach
    Frau Schmidt
    Telefonnummer: 07151 501 - 2143
    k.schmidt(@)rems-murr-kreis.de
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