Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Gewässerbewirtschaftung

Der Schutz oberirdischer Gewässer wie Seen und Flüsse, aber z.B. auch der ordnungsgemäße Betrieb von Fischteichen, dient dem Erhalt der ökologischen und technischen Funktionen und damit der grundlegenden Daseinsvorsorge. Bei der Bewirtschaftung und dem Bau am und im Gewässer sind verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten und entsprechende Genehmigungen einzuholen.

Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW

Zur Errichtung oder bei Änderungen an Wasserkraftanlagen wird eine wasserrechtliche Zulassung benötigt.

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts nennt die wesentlichen Voraussetzungen, vor allem was Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.

Außerdem muss beachtet werden, dass die Bewirtschaftung einen guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial zum Ziel hat. Ergänzende landesrechtliche Regelungen des Wassergesetzes, vor allem auch das Effizienzgebot für die Nutzung von Wasserkraft, müssen befolgt werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen können unter Umständen zu einer Versagung der benötigten Erlaubnis führen.

Für Vorabklärungen müssen Sie Pläne, Unterlagen und unter Umständen auch Gutachten vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Am besten wenden Sie sich direkt an den zuständigen Ansprechpartner um in Erfahrung zu bringen, ob ein Plangenehmigungsverfahren ausreichend ist oder ob zusätzlich ein Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren eingeleitet werden muss.

Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg wurde die Potenzialstudie (Stand März 2011) "Ausbaupotenziale der kleinen Wasserkraft im Einzugsgebiet des Neckars" erstellt. Untersucht wurden die vorhandenen genutzten und ungenutzten Querbauwerke, an denen eine (zusätzliche) Erzeugung von mehr als 8 KW möglich wäre.

Zu beachten ist, dass die Studie nicht die Einzelfallprüfung durch die untere Wasserbehörde ersetzt und keine Vorentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einzelner Standorte getroffen wird. Diese und die im Einzelfall notwendigen ökologischen Anforderungen können nur im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens ermittelt werden.

Verfahrenshandbuch in Sachen Wasserkraft

§ 11a WHG verpflichtet die einheitliche Stelle zur Erstellung und Veröffentlichung eines Verfahrenshandbuches für Träger von Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb sowie zur Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist.

Als einheitliche Stellen gelten in Baden-Württemberg die allgemein wasserrechtlich zuständigen Stellen und somit in der Regel die unteren Wasserbehörden.

Das Land Baden-Württemberg hat ein einheitliches Muster-Verfahrenshandbuch erarbeitet und den zuständigen Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. Der Rems-Murr-Kreis als untere Wasserbehörde übernimmt das Muster-Verfahrenshandbuch des Landes Baden-Württemberg als eigenes Handbuch und verweise damit auf das im Anhang befindliche Muster-Verfahrenshandbuch.

Muster-Verfahrenshandbuch (PDF-Datei)

Bauen am Gewässer

Für Bauten und sonstige Anlagen, die in, über und an oberirdischen Gewässern errichtet werden sollen, ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §28 WG erforderlich.

Zusätzlich ist an Gewässern ein Randstreifen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen von allen Bauwerken und sonstigen Anlagen (Gerätehütten, Kompostanlagen, Behälter, Zäune usw.) freizuhalten (§29 WG). Im Innenbereich hat der Gewässerrandstreifen landseits der Böschungsoberkante eine Breite von mindestens 5 m, im Außenbereich mindestens 10 m aufzuweisen. Im Einzelfall sind abweichende Regelungen möglich.

Überschwemmungsgebiete (siehe auch Bauen im Überschwemmungsgebiet), Schutzgebiete nach Naturrecht oder sonstige Restriktionen sind ergänzend zu beachten.

Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind entsprechend aussagekräftige Unterlagen in 4-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Längs- und Querschnitte
  • Bauzeichnungen

Bitte stimmen Sie den Umfang und die Anzahl der Unterlagen vorab mit dem zuständigen Ansprechpartner im Landratsamt ab.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises.

Weitere Informationen:

Fischteiche und Gewässernutzung

Im rechtlichen Sinn stellen Fischteiche oder Weiher eine Gewässernutzung dar.

Unter die Gewässernutzung fällt:

  • Aufstauen eines Gewässers
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer

Voraussetzung zum Bau und Betrieb von Fischteichen und Weihern ist eine Prüfung nach Bau-, Wasser- und Naturschutzrecht.

Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind entsprechend aussagekräftige Unterlagen in 4-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Längs- und Querschnitte
  • Bauzeichnungen

Bitte stimmen Sie den Umfang und die Anzahl der Unterlagen vorab mit dem zuständigen Ansprechpartner im Landratsamt ab.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises.

Weitere Informationen:

Gewässerökologie und Wasserrahmenrichtlinie

Veränderungen am Gewässer
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Plangenehmigung oder eine Planfeststellung erforderlich. Hierunter fallen Maßnahmen wie zum Beispiel Renaturierungen oder Verlegungen von Gewässern und Verdolungen.

Vor Durchführung des Wasserrechtsverfahrens ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht erforderlich.

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung oder Planfeststellung ist mit folgenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung beim Landratsamt zu stellen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Längs- und Querschnitte
  • Hydraulische Berechnung
  • Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Plangenehmigung bzw. Planfeststellung ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises.

EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasser ist das wertvollste Naturgut und Lebensmittel Nr. 1. Deshalb gibt es keine wichtigere Aufgabe als den Schutz unseres Wassers durch eine nachhaltige Wasserwirtschaft sicherzustellen. Für die Fließgewässer ist eine solche Vorsorge am effektivsten über die Bewirtschaftung der gesamten Einzugsgebiete zu leisten, unabhängig von allen politischen Grenzen. Genau diese übergreifende Zusammenarbeit ist einer der wesentlichen Punkte der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU aus dem Jahre 2000.

Ein wichtiger Punkt der WRRL ist eine umfassende Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Die rechtliche Umsetzung der WRRL erfolgte in Baden-Württemberg durch Änderung des Wassergesetzes im Jahr 2003. Im November 2009 hat der Landtag den aufgestellten Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zugestimmt. Im Dezember 2015 wurden die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme vom Land aktualisiert. Sie sind auf den entsprechenden Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart abrufbar. Der Rems-Murr-Kreis liegt im Bearbeitungsgebiet Neckar und in den Teilbearbeitungsgebieten 42 und 47.

Die wichtigsten Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind: 

  • Guter ökologischer und guter chemischer Zustand der Oberflächengewässer
  • Guter chemischer und guter quantitativer Zustand des Grundwassers
  • Verschlechterungsverbot für Oberflächen- und Grundwasser
  • Reduzierung der Verschmutzung der Oberflächengewässer durch prioritäre Stoffe; Fernhalten prioritärer gefährlicher Stoffe aus den Gewässern

Beauftragter für Gewässerschutz

Dürfen Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten? Dann müssen Sie eine Person als Beauftragten für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragten) bestellen.

Gehen von den Anlagen im Unternehmen besondere Gefahren aus? Dann gilt das unter Umständen auch bei geringeren Abwassermengen. Sie können auch mehrere Personen als Gewässerschutzbeauftragte bestellen.

Haben Sie Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte bestellt, so können diese auch die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für rechtlichen Fragen, sortiert nach Gemeinden (entscheidend ist der Standort):

 

Ansprechpartner für technische Fragen:

  • Bauen am Gewässer, Gewässerökologie für die Gemeinden:
    Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Berglen, Burgstetten, Fellbach, Großerlach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Kirchberg an der Murr, Korb, Leutenbach, Murrhardt, Oppenweiler, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Urbach, Weinstadt, Weissach im Tal, Welzheim, Winnenden, Winterbach
    Herr Richter
    Telefonnummer: 07151 501 - 2702
    p.richter(@)rems-murr-kreis.de
Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//bauen-umwelt-und-verkehr/umweltschutz/gewaesserbewirtschaftung