Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Schwerbehindertenrecht im Rems-Murr-Kreis

Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.

Unser Fachbereich für Schwerbehindertenrecht stellt fest, ob eine Behinderung besteht und welcher Grad der Behinderung (GdB) und welche Merkzeichen einem Menschen mit Behinderungen zustehen.

Er prüft unter anderem auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei Behinderung.

Online-Antrag für Erstanträge

Hier finden Sie den Online-Antrag zum Erstantrag.

 

Möchten Sie einen Verschlechterungsantrag bzw. Änderungsantrag stellen, nutzen Sie bitte das Änderungsformular unter "Formulare". 

Die Ausweisverlängerung und der Änderungsantrag werden derzeit leider noch nicht von service.bw angeboten. 

Formulare

Wir arbeiten mit elektronischen Akten. Daher bitten wir Sie, die Dokumente nicht zu heften, nicht zu klammern, keine Post-it zu verwenden und nicht im Original einzusenden. 

Die eingereichten Dokumente werden gescannt und vernichtet. Passbilder senden wir zurück. 

Voraussetzungen

Als Behinderungen können nur Gesundheitsstörungen anerkannt werden, die länger als sechs Monate vorliegen. 

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Ferner sollen Sie in Deutschland wohnen, sich hier gewöhnlich aufhalten oder beschäftigt sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle (Landratsamt oder Gemeinde) beantragen.

Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde, auf der Homepage des Landratsamts oder auf der Internetseite des Regierungspräsidium Stuttgart. Sie können sich auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.

Tipp:

Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder Interationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung.

Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung, Umzug), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht/Einverständniserklärung im Antragsformular unterschrieben haben.

Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:

                       Facharztbriefe

                       Krankenhausberichte

                       Reha-Entlassungsbericht

                       Gutachten der Berufsgenossenschaft

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Kosten

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

Vollmacht

Vollmacht (PDF-Datei) für Angehörige zum Auskünfte einholen

Schwerbehindertenausweis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Behinderung (ab GdB 50) wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt.

Er enthält die Angaben über den Grad der Behinderung sowie eventueller Merkzeichen.

Dieser Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten, Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Gleichstellung

Gleichstellung (gegenüber schwerbehinderten Menschen)

Sie können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Weiteren Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit. 

 

Hier (PDF-Datei) werden Sie zum Antrag auf Gleichstellung weitergeleitet. 

Vergünstigungen im Beruf und am Arbeitsplatz

Urlaub

Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50) haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen (bzw. eine Woche) im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX).

 

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).

 

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten (§ 185 SGB IX).

 

Nähere Auskünfte erteilt das Integrationsamt.

Nachteilsausgleiche schwerbehinderter Menschen

Assistenzhunde

Fragen Rund um den Assistenzhund beantwortet Ihnen 


Frau Fundinger
Telefonnummer: 07151 501 4162

Ansprechpartner

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Frau Raab
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BUS bis D
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SCHR bis U
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Frau Klassen
Telefonnummer: 07151 501 4147

Sie können auch gerne eine E-Mail senden. 

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de/