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Fachkräfteeinwanderungsgesetz und beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01. März 2020 in Kraft und erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland. 

Mit dem neuen Gesetz werden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen wie die Blaue Karte EU fortgeführt und teilweise erweitert. Zudem wird es möglich sein, mit einer neuen Chancenkarte nach einem Arbeitsplatz zu suchen.

Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen treten ab November 2023 schrittweise in Kraft.

Weiterhin gilt: Für die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Arbeitsplatzsuche ist ein nationales Visum erforderlich.

Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zum 01.03.2020 das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Für Personen ohne ausreichende und in Deutschland anerkannte berufliche Qualifikation bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Visumverfahren ohne beschleunigtes Fachkräfteverfahren).

Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:

Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.

Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.


Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren erhalten sie hier:

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/

Merkblätter und Anträge finden Sie hier: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-node.html


Ansprechpartner:

Frau Romer
Telefonnummer: 07151 501-1859
d.romer@rems-murr-kreis.de

 

Frau Lenz
Telefonnummer: 07151 501-1932
T.Lenz(@)rems-murr-kreis.de

Informationsicon
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