Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Unterhalt, Beistandschaften und Beurkundung

Das Kreisjugendamt bietet Alleinerziehenden, sowie Volljährigen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) Unterstützung beziehungsweise Beratung in Sachen Unterhalt.

Die Unterstützung ist im Rahmen eines Beratungsgesprächs und/oder durch Einrichtung einer Beistandschaft (bei minderjährigen Kindern) möglich. Unser Angebot ist für Sie kostenfrei.

Im Rahmen der Beistandschaft ist ebenfalls auch die Feststellung der ungeklärten Vaterschaft - bereits auch vor der Entbindung Ihres Kindes - möglich.

Sie möchten einen Termin zur Beratung vereinbaren? Dann wenden Sie sich bitte vorab telefonisch oder gerne auch per E-Mail an unseren zentralen Ansprechpartner (Infobox rechts).

In unserer Infobox "Informationen/Dokumente" gibt es bereits vorab einige Downloads für Sie, sowie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und unsere Datenschutzerklärungen.

Beurkundungen

Das Kreisjugendamt bietet Ihnen kostenfreie Beurkundungen in folgenden Angelegenheiten:

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung...

  • der Vaterschaft für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss in öffentlich beglaubigter Form beim Notar, Standesamt oder Jugendamt erfolgen,
  • der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes,
  • beim Jugendamt ist kostenlos.

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter, der Geltendmachung von Erbansprüchen, Rentenansprüchen u.s.w.

Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, kann beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden.

Das Jugendamt unterstützt Sie dabei gerne als Beistand.

Sorgerecht

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Gemeinsame Sorge besteht,

  • wenn die Eltern heiraten
  • wenn die Eltern vor einem Notar oder dem Jugendamt gleichlautende Sorgeerklärungen abgeben.

Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch Beschluss des Familiengerichts wieder aufgehoben werden.

Informationsblatt für nicht verheiratete Eltern (PDF-Datei)
Informationsblatt für nicht verheiratete Mütter (PDF-Datei)

Namensrecht

  • Das Kind kann den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen.
  • Informationen zum Namensrecht erhalten Sie bei jedem Standesamt.

Unterhaltsverpflichtung

Unterhaltsverpflichtungen

  • Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten.
  • Bei der Geltendmachung des Unterhalts steht das Jugendamt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Beratung und Unterstützung oder als Beistand gerne zur Seite.
  • Beratung und Unterstützung erhalten auch junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und nicht miteinander verheiratete Eltern bei der Geltendmachung des Betreuungsunterhalts.
  • Unterhaltsverpflichtungen (vollstreckbare Unterhaltstitel) können beim Jugendamt kostenlos beurkundet werden.

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//jugend-gesundheit-und-soziales/kreisjugendamt/unterhaltsberatung-beistandschaft-und-beurkundung