Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen

Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sind möglich, wenn Ihr Kind

  • eine Kinderkrippe
  • eine Regelkindergartengruppe
  • eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten
  • eine Ganztagskindergartengruppe
  • einen Hort/Hort an der Schule

besucht und die Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt.

Regelbetreuung ab dem ersten Geburtstag
Anspruch auf die volle Übernahme der Gebühr haben Familien, die Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Kinderzuschlag beziehen. 

Bei Familien, die nachweislich keinen Anspruch auf die oben genannten Leistungen haben, wird der Zuschuss anhand der Einkommensverhältnisse berechnet.
Bitte beachten: Beziehen Sie Asylbewerberleistungen, wird die Gebühr für Kinder über drei Jahren nicht vom Jugendamt sondern vom Amt für Asyl übernommen.

Ganztagesbetreuung, oder Betreuung ab Geburt
Anspruch auf die volle oder teilweise Übernahme der Gebühr haben Familien, wenn ein Bedarf für die Betreuung vorliegt.
Dies kann z.B. ein Schulbesuch, eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Berufstätigkeit sein.

Gerne beraten wir Sie auch telefonisch. Ansprechpartner, geordnet nach Zuständigkeit, die sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes richtet, finden Sie in der Kontakt-Übersicht.

Gesetzliche Grundlage und Kostenübernahme

Gesetzesgrundlage sind §§ 22 und 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Berechnung der Kostenübernahme erfolgt entsprechend den Sozialhilfevorschriften des 12. Sozialgesetzbuches. Damit das Kreisjugendamt prüfen kann, ob die Kosten übernommen werden, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann schriftlich oder bei einer persönlichen Vorsprache gestellt werden. Eine Terminvereinbarung innerhalb unserer Öffnungszeiten ist nicht erforderlich.

Unterlagen zur Tageseinrichtung

Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate zzgl. Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, o.ä.)
  • Belege für sonstige Einkünfte und Sozialleistungen (z.B. Unterhalt, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)
  • Einkommensunterlagen bei Selbständigen
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft
  • Nachweise über Ausgaben für Versicherungen Nachweise über Ausgaben für besondere Belastungen (z.B. Darlehen)

Bitte beachten Sie, dass die Kosten nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung übernommen werden können.
Eine Entscheidung über die Kostenübernahme ist erst möglich, wenn alle Anträge und Unterlagen vollständig sind.

Kontakt Kindergarten und Hort

Kindergarten und Hort

  • Ere - Kara / Tae - Tan
    Frau Tilgner

    Telefonnummer: 07151 501-1427
    E-Mail schreiben
Informationsicon
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