Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Sonstige finanzielle Hilfen

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist auch zuständig für:

Blindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe gewähren.

Die Landesblindenhilfe beträgt für 

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
  • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro
  • Eine jährliche Anpassung findet nicht statt

Zu dem kann Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII bei geringem Einkommen und Vermögen bewilligt werden.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Voraussetzungen:
Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist, dass die blinde Person älter als ein Jahr alt sein muss.

Unterlagen:
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Wohngeld

Steigende Wohnkosten sind für viele Menschen ein Problem. Betroffene mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zur Miete oder zur Belastung erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

  • der Höhe des Gesamteinkommens

  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Empfänger der nachfolgend genannten Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.

Wohngeld muss persönlich, online oder schriftlich beantragt werden:

Die Formulare sind auch bei allen Kommunen im Kreisgebiet erhältlich.

Wohngeldanträge bearbeiten im Rems-Murr-Kreis die Wohngeldstellen der

Großen Kreisstädte

Backnang                    Tel. 07191 894-0

Fellbach                       Tel. 0711 5851-0

Schorndorf                  Tel. 07181 602-0

Waiblingen                  Tel. 07151 5001-0

Weinstadt                    Tel. 07151 693-0

Winnenden                  Tel. 07195 13-0.

Für alle anderen Städte und Gemeinden im Kreis ist die

Wohngeldstelle des Landratsamtes

Wohngeld
Amt für Soziales und Teilhabe
Silcherstraße 39 in Schorndorf
Telefonnummer: 07151 501-1226 oder Telefonnummer: 07151 501-1326
wohngeld(@)rems-murr-kreis.de

zuständig. 

Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie vom:  

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

oder von den genannten Wohngeldstellen.

Wohngeld-plus-Gesetz seit 01.01.2023

Seit 01.01.2023 hat sich das Wohngeld deutlich erhöht. Aufgrund der geänderten Regelungen können mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Näheres dazu unter Wohngeld-Plus.

Erklärvideo zum Wohngeld-Plus (Youtube-Video Bundesbauministerium)
Erklärvideo zum Wohngeld-Plus in leichter Sprache (Youtube-Video Bundesbauministerium)

Informationsflyer zum Wohngeld Plus (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in leichter Sprache (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Englisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Französisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Türkisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Arabisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Polnisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Ukrainisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Russisch (PDF-Datei)

Unterhaltssicherung (Wehrdienst, Zivildienst)

Für die Unterhaltssicherung von Menschen, die Reservistendienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten, ist seit 1.11.2015 das

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
BAPersBw – PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

zuständig.

Auskünfte zum Bundesfreiwilligendienst finden Sie hier.

Kriegsopferfürsorge

Kriegsbeschädigte oder Kriegshinterbliebene können Leistungen der Kriegsopferfürsorge, z.B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege, erhalten. Die Leistungen sollen erlittenen Schäden ausgleichen und gehen damit über die Ziele der Sozialhilfe hinaus.

Informationsicon
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