Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Blindenhilfe beantragen

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe gewähren. 

Die Landesblindenhilfe beträgt für 

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
  • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.

Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Zu dem kann Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII bei geringem Einkommen und Vermögen bewilligt werden.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Voraussetzungen

Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:
  • blinde Menschen

  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt

  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Antrag

Sie können die Unterlagen für Ihren Antrag entweder telefonisch anfordern. Die Kontaktdaten finden Sie in der Infobox. Sie können die Landesblindenhilfe auch online beantragen.

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//jugend-gesundheit-und-soziales/beratung/finanzielle-hilfen/sonstige-hilfen/blindenhilfe