Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen, Schweizer Staatsangehörigen sowie Berechtigten nach dem Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Unionsbürger

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Freizügigkeit

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel kein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn eine

  • Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt wird,
  • eine Arbeit gesucht wird (in der Regel nur für 6 Monate möglich),
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde oder
  • wenn ausreichende eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind
 

Meldepflicht

Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter.

 

Familienangehörige

Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

 

Daueraufenthaltsrecht

Ein Recht auf Daueraufenthalt haben Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen, wenn sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln bestanden hat. 

 

Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweizer Staatsangehörigen

Die Staatsangehörigen von Liechtenstein, Island und Norwegen sind zwar (wenn sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger. Sie sind diesen aber auf Grund von Verträgen bzw. Abkommen, die die Europäische Union mit den betreffenden Staaten abgeschlossen hat, hinsichtlich des Rechts zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt bzw. die Rechte sind denen der Unionsbürger sehr ähnlich.

 

Britische Staatsangehörige

Hier finden Sie Informationen des Bundesinnenministeriums im Bereich Aufenthaltsrechte und den Vordruck zur Aufenthaltsanzeige der in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen.

Hier finden Sie die Broschüre der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zu         einem Unterstützungsangebot für britische Staatsangehörige (PDF-Datei)

 

Weitere Informationen

Hier finden Sie Informationen des Bundesinnenministeriums über Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen

Informationsicon
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