Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Jugendhilfeausschuss

Eine Besonderheit der kommunalen Selbstverwaltung liegt in der im Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgeschriebenen Zweigliedrigkeit des Jugendamtes: Nach § 70 Abs. 1 KJHG werden die Aufgaben des Jugendamts durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Die Doppelgliedrigkeit des Jugendamtes ist aber nicht die einzige Besonderheit; bedeutend ist die außergewöhnliche Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses: er ist ein beschließender Ausschuss, in dem neben Mitgliedern des Kreistags auch in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen und Vertreter/innen der freien Jugendhilfe stimmberechtigt sind.

Dies soll dazu beitragen, das breite Spektrum der Jugendhilfe in einem Gemeinwesen zu erfassen, die Mitwirkung der dort tätigen freien Träger zu gewährleisten und damit auch den "verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung" (§ 79, Abs. 2 KJHG) Rechnung zu tragen. Nach § 71 Abs. 2 KJHG kann und hat sich der Jugendhilfeausschuss mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  2. der Jugendhilfeplanung und
  3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

Ziffer 1 macht das weite Aufgabenfeld des Jugendhilfeausschusses deutlich: Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses umfassen ressortübergreifend z.B. auch Fragen der Arbeitsmarkt-, Umwelt-, Struktur-, Wohnungs- und Planungspolitik - jeweils im Bezug zu Kindern und Jugendlichen. Ziffer 2 hebt ausdrücklich die Jugendhilfeplanung als eine Aufgabe des Jugendhilfeausschusses hervor, die damit zur originären Kompetenz des Jugendhilfeausschusses gehört. Die in Nr. 3 genannte Förderung der freien Jugendhilfe bezieht sich auf die Förderung, Unterstützung im allgemeinen, aber auch auf konkrete Förderung einzelner Vereine, Projekte oder Initiativen.

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist der Jugendhilfeausschuss zwar für alle Fragen der Jugendhilfe zuständig, seine Handlungsmöglichkeiten bzw. das Beschlussrecht sind jedoch beschränkt: Nach § 71 Abs. 3 KJHG hat er Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses im Rems-Murr-Kreis ist in der "Satzung über das Jugendamt des Rems-Murr-Kreises" geregelt, die der Kreistag am 21.12.1992 erlassen hat. Danach besteht der Jugendhilfeausschuss aus dem Vorsitzenden und aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, davon

  • 9 Kreisrätinnen und Kreisräte
  • 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände
  • 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sind:

  • 2 Vertreter/innen der Kirchen
  • 1 Vertreter/in der Schule
  • 1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
  • 1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
  • 1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung

Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses

Entsprechend der Bedeutung, die die Jugendhilfeplanung als Aufgabe des Jugendhilfeausschusses einnimmt, wurde speziell für diesen Bereich im Jahr 1990 ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses gebildet. Mitglied in diesem Unterausschuss sind neben den Vertreter/innen der Kreistagsfraktionen je ein/e Vertreter/in der Wohlfahrtsverbände, der Schulen, des Sozialarbeiterkreises der Jugendhäuser und des Kreisjugendrings.

1993 kamen als weitere Mitglieder ein/e Vertreter/in der Einrichtungen der Jugendhilfe und ein Bürgermeister hinzu. Hier finden Sie die Liste der Mitglieder des Unterausschusses (PDF-Datei).

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//jugend-gesundheit-und-soziales/fachthemen/jugendhilfeausschuss