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Autor: Martina Keck
Artikel vom 10.08.2018

Extreme Trockenperiode: Hinweise für Landwirte zur Fütterung

Extreme Trockenperiode: Hinweise für Landwirte zur Fütterung

Ausnahmeregelungen im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) und bei Direktzahlungen zur Minderung der Auswirkungen der extremen Trockenheit

Die seit einigen Wochen anhaltende Trockenperiode macht den Grünland- und Ackerfutterbeständen sowie den spät geernteten Hackfrüchten zu schaffen. Um die Futterversorgung trotz der Trockenheit zu gewährleisten, eröffnet das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) die Möglichkeit, einige Ausnahme- bzw. Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen, die Sie im Detail der Pressemitteilung des Ministeriums vom 07.08.2018 entnehmen können. Wichtig ist:

  1. Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten auf FAKT-Flächen: FAKT-Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau, E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F1 WinterbegrünungDer bestehende Verpflichtungsumfang kann reduziert und die Flächen zur Futtererzeugung (für das Vieh des Antragsstellers oder für das Vieh Dritter) genutzt werden. Für die betroffenen Flächen gibt es in Folge dieses Jahr keine FAKT-Zahlung, die Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat aber keine Auswirkungen auf die FAKT-Zahlungen in den Vorjahren. Die Reduzierung bzw. Inanspruchnahme der Maßnahme muss bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vor der Nutzung schriftlich anzeigt und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden. Ein spezielles Formular hierfür gibt es nicht.
  2. Nutzung des Aufwuchses von Ökologischen Vorrangflächen-Brache-Flächen (ÖVF-Brache-Flächen): Ausnahmsweise darf eine Futternutzung auf ÖVF-Brachen stattfinden. Der ÖVF-Status bleibt erhalten. Die Futternutzung muss durch den Landwirt mit einem hierfür erstellten Formular (abrufbar unter www.landwirtschaft-bw.info) angezeigt werden. Bei Abgabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist der Name des aufnehmenden Betriebs anzugeben. 
  3. Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten: Hier kommen eventuell weitere Ausnahmeregelungen. Eine Futternutzung wird aber frühestens Ende September (bzw. frühestens 8 Wochen nach Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb) möglich sein. Die entsprechenden Flächen würden trotz der Nutzung, analog zu den ÖVF-Brachen, weiterhin als ÖVF anerkannt. Daher gilt nach wie vor: Es sind nur Arten lt. Anlage 3 DirektZahlDurchfV (greeningfähige Zusammensetzung der  Zwischenfrüchte) zulässig. Die Aussaat ist durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe zu dokumentieren.
  4. Für Ökobetriebe: Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung: Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat das  Antragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet, um die Futtergrundlage von Ökobetrieben zu sichern.

Allgemein wichtig: Es geht um Ausnahmen zur Nutzung für Futterzwecke aufgrund extremer Trockenheit. Die Nutzung in Biogasanlagen ist demnach nicht möglich. Ein viehhaltender Betrieb mit Biogasanlage muss zuerst seine für die Biogasanlage vorgesehenen Futterpflanzen an die Tiere verfüttern.

Eine weitere Info zur FAKT-Sommerweideprämie: Ist der Weidegang wegen hoher Temperaturen (Tierwohl) oder fehlenden Aufwuchses nicht möglich, ist dies im Weidetagebuch zu dokumentieren. Beide Begründungen werden als „entschuldigte“ Fehltage anerkannt, sofern sie für die örtlichen Verhältnisse zutreffen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Landwirtschaftsamt Rems-Murr-Kreis, erreichbar unter Telefonnummer:  07191 895 4233 bzw. landwirtschaft@rems-murr-kreis.de, gern zur Verfügung.

(keck/10.08.18)