Für jede Windenergieanlage mit mehr als 50 Meter Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorblattlänge) ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Für kleinere Windenergieanlagen (Kleinwindanlagen) bis 50 Meter Gesamthöhe ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit sie nicht verfahrensfrei gestellt sind. Dies gilt für Windenergieanlagen bis 10 m Nabenhöhe, die in Baden-Württemberg nach Landesbauordnung §50, Abs. 3, Nr. 3 und Anhang Nr. 3 d) verfahrensfrei errichtet werden können.
Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis empfiehlt jedem Planungsträger, sich frühzeitig und umfassend zu informieren. Auf die Vorteile einer Vorantragskonferenz wird ausdrücklich hingewiesen. Das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen findet, bei den im Rems-Murr-Kreis möglichen Windparkgrößen, grundsätzlich ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Auf freiwilliger Basis kann jedoch ein Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.
Bei drei bis 19 Windenergieanlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, wenn ihre Erforderlichkeit in einer einzelfallbezogenen Vorprüfung bejaht wird. Ab 20 Windenergieanlagen ist immer eine UVP durchzuführen.
Nach dem Einreichen der Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde werden die Träger öffentlicher Belange (TöB) angehört und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Je nach Betroffenheit von Schutzgütern und weiteren möglichen Konflikten, umfasst die Liste der anzuhörenden TöB 20-30 öffentliche und private Institutionen. Nach der Rückmeldung der einzelnen TöB gibt die Genehmigungsbehörde die notwendigen Änderungen an den Planungsträger weiter und steht diesem beratend zur Verfügung.
Sobald die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen eingearbeitet werden und eine erneute Anhörung der betroffenen TöB erfolgt, muss, wenn keine weiteren rechtlichen Hinderungsgründe bestehen, die Genehmigung erteilt werden.