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Aufgaben des Baurechtsamtes

Das Baurechtsamt des Rems-Murr-Kreises ist untere Baurechtsbehörde für dreizehn Städte und Gemeinden im Landkreis. Die Baurechtsbehörde überwacht im gesetzlichem Auftrag die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sowie anderer öffentlicher Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen. Die Baurechtsbehörde hat zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Baurechtsamts gehören die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Prüfung und Entscheidung über genehmigungspflichtige bauliche Anlagen (Baugenehmigung).

Baugenehmigungsverfahren

Die Baurechtsbehörde ist für die Durchführung der nach Landesbauordnung möglichen Genehmigungsverfahren zuständig. Es kann zwischen folgenden Verfahrensarten gewählt werden:

Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  1. einem Wohngebäude,
  2. ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  3. ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
  4. ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  5. ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  6. sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  7. ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen.

Es darf sich nicht um einen Sonderbau handeln. Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und darf dessen Festsetzungen nicht widersprechen. Die Baurechtsbehörde wird über das Bauvorhaben informiert. Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Nach Ablauf von 4 Wochen (bei Zustimmung der Angrenzer von 2 Wochen) darf mit dem Bau begonnen werden. Im Übrigen gilt § 51 Landesbauordnung.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren kann bei Vorliegen der o.g. Punkte 1 bis 7 durchgeführt werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen zusätzlich beantragt werden. Der Prüfungsumfang ist geringer als im normalen Genehmigungsverfahren. Es gilt § 52 Landesbauordnung.

Baugenehmigungsverfahren
Das normale Genehmigungsverfahren darf bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen nicht durchgeführt werden. Hier ist nur das Vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren als Verfahrensart eröffnet. 

Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 ist lediglich das Baugenehmigungsverfahren möglich.

Bauvorbescheid

Wenn Sie vor Einreichung eines Bauantrages bestimmte Fragen vorab rechtlich klären möchten, kann ein Antrag auf Bauvorbescheid eingereicht werden. 

Diese Möglichkeit haben Sie

  • vor Erwerb eines Grundstücks
  • bei genehmigungspflichtigen oder
  • bei verfahrensfreien Vorhaben

Die Baurechtsbehörde ist verbindlich an den Bauvorbescheid gebunden. Er gilt drei Jahre. Eine Verlängerung kann schriftlich beantragt werden.
 

Antrag auf Befreiung, Ausnahme, Abweichung

Verfahrensfreie Vorhaben gemäß des Anhangs zu § 50 Landesbauordnung müssen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Auch die weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie beispielsweise Abstandsflächen nach der Landesbauordnung oder brandschutzrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Wenn ein Verstoß vorliegt, ist ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme, Abweichung zu stellen. 

Grundstücksteilungen

Gemäß § 8 Absatz 2 Landesbauordnung ist die geplante Teilung eines Grundstücks der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Für die Anzeige benötigen Sie einen Fortführungsnachweis mit Lageplan, in welchem die neue sowie ggf. die wegfallende Grundstücksgrenze dargestellt ist.

Das Anzeigeformular finden Sie auf der Seite Formulare und Anträge.

Durchführung von Brandverhütungsschauen

Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Sie ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen. 

Bauliche Anlagen und Räume, in denen eine Brandverhütungsschau durchzuführen ist, sind

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 LBO von mehr als 22 m),
  2. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von behinderten oder alten Menschen (ohne betreutes Wohnen, das als Wohnung gilt),
  4. Gemeinschaftsunterkünfte und Beherberungsstätten mit mehr als 20 Gastzimmern, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt,
  5. Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nutzeraufkommen, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt,
  6. Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung von Kindern, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt und deren Bruttogrundfläche nicht mehr als 400 m2 beträgt (eine Einrichtung liegt auch vor, wenn mehr als acht Kinder in anderen geeigneten Räumen als der Wohnung der Tagespflegeperson betreut werden),
  7. in Untergeschossen liegende Räume von Verkaufsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, soweit sie für Besucher oder Kunden zugänglich sind,
  8. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung,
  9. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, Discotheken,
  10. geschlossene Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung,
  11. Gewerbebetriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt oder in erheblichem Umfang verarbeitet werden,
  12. Lagerräume und Lagerplätze mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche zur Lagerung brennbarer Stoffe,
  13. Gewerbliche Anlagen, in denen Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, verarbeitet oder verwendet werden, von denen im Brandfall Gefahren für die Umwelt ausgehen können,
  14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. sonstige bauliche Anlagen und Räume, die einen vergleichbaren Gefährdungsgrad wie die Nummern 1. bis 14. aufweisen.

Es gilt die VwV-Brandverhütungsschau.

Bauleitplanverfahren

Die Baurechtsbehörde gibt Stellungnahmen im Rahmen der TöB-Beteiligung zu Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplänen ab. Für genehmigungspflichtige Bebauungspläne ist sie die Genehmigungsbehörde.

Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Sie ist Bestandteil der Teilungserklärung, welche vom Notar gefertigt wird.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und somit sondereigentumsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
  • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite Formulare und Anträge.