Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Leonie Ries
Artikel vom 19.08.2022

Geschirrhütten im Außenbereich sanieren – das müssen Sie beachten

Wer eine baufällige Geschirrhütte abreißt, verliert den Bestandsschutz
Wer eine baufällige Geschirrhütte abreißt, verliert den Bestandsschutz

Sie besitzen ein Stückle in der freien Natur? Sie pflegen eine oder mehrere Streuobstwiesen und bewahren so unsere schöne Kulturlandschaft? Dann lagern Sie die für die Pflege notwendigen Gerätschaften möglicherweise in einer Geschirrhütte oder Feldscheune, die größer als 20 Kubikmeter ist. Wenn diese Unterstellmöglichkeit in die Jahre kommt, wird nicht selten eine Sanierung in Angriff genommen.

Wichtig zu wissen: Die Gerätehütten und alten Scheunen stehen meist im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Und dieser Außenbereich ist, so will es der Gesetzgeber, von nicht privilegierter Bebauung frei zu halten und zu schützen. Privilegiert sind beispielsweise die Scheunen und Ställe von Landwirten. Die privaten Gerätehütten, die auf vielen Gartengrundstücken und Streuobstwiesen stehen, fallen nicht unter diese Privilegierung. Private Hütten („Gebäude ohne Aufenthaltsräume“) sind im Außenbereich nur bis zu 20 Kubikmeter genehmigungsfähig. Und wenn Ihr Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet und im Naturpark liegt, sind sogar nur 15 Kubikmeter erlaubt.

Bei einer Sanierung müssen Sie folgendes beachten: Nur, weil Ihre Hütte oder Scheune schon Jahrzehnte dort steht und größer ist als 20 Kubikmeter, können Sie diese nicht einfach abreißen und einen identischen Ersatz errichten. Wurde Ihre Hütte vor 1965 erstellt, dann hat sie Bestandschutz. Das besagt der sogenannte „Kleinbautenerlass“ des Innenministeriums Baden-Württemberg. Das bedeutet, dass das Bauwerk so lange stehen darf, bis es von selbst zusammenbricht. Reparaturmaßnahmen und Ausbesserungen sind in einem gewissen Rahmen erlaubt.

Wird eine Hütte mit Bestandsschutz vollständig abgebrochen, in die Statik eingegriffen oder auch das gesamte Dach auf einen Schlag erneuert, dann erlischt der Bestandsschutz. In diesem Fall schreibt das Baurecht vor: Was einmal weg ist, bleibt weg. Ein Neubau, auch wenn er an derselben Stelle und mit denselben Abmessungen aufgebaut werden soll, bekommt dann keine Genehmigung von der zuständigen Behörde und gilt als Schwarzbau.

Leider erreichen die Baurechtsbehörden des Landkreises und der Kommunen jedes Jahr derartige Fälle, in denen der Verwaltung keine Wahl bleibt, als die Genehmigung zu versagen oder sogar einen Rückbau anzuordnen. Ist es erst einmal so weit gekommen, lässt sich keine andere Lösung mehr finden. Dabei machen sich die Verwaltungen in aller Regel nicht gezielt auf die Suche nach Schwarzbauten, sondern die Hinweise erreichen die Behörde durch die Anzeige von Dritten.

Das Bauamt des Rems-Murr-Kreises empfiehlt daher jedem Besitzer einer baufälligen Geschirrhütte oder Feldscheune vor dem Beginn einer Sanierung mit der zuständigen Baurechtsbehörde Kontakt aufzunehmen und sich über die Rechtslage zu informieren. Eine Sanierung im Außenbereich kann bei guter Abstimmung auch unter Wahrung des Bestandsschutzes gelingen.

(graf/19.8.22)

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