Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 15.02.2021

Beschwerde abgelehnt: Endgültige Entscheidung im Artemisia-Streit

Symbolbild Gerichtsbeschluss; Foto: Pixabay
Symbolbild Gerichtsbeschluss; Foto: Pixabay

Verwaltungsgerichtshof bestärkt Vorgehen des Landratsamtes / Behörde muss beim Verkauf von Artemisia einschreiten

Im Streit um den Verkauf der Pflanze Artemisia annua anamed als Lebensmittel durch die Winnender Firma Teemana hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) das Vorgehen des Landratsamtes mit Beschluss vom 8. Februar 2021 bestätigt. Die Behörde war demnach verpflichtet, den Verkauf zu verbieten. Begründet wird die Entscheidung damit, dass, Zitat aus dem VGH-Urteil: „das […] Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung vorliegend auch nicht im Einzelfall widerlegt ist“.

Das Landratsamt hatte sich mehrfach bereit erklärt, Teemana beim weiteren Vorgehen zu beraten. „Wir haben während des gesamten Rechtsstreits den Gesprächsfaden nicht abreißen lassen und uns mit den Akteuren mehrmals an einen Tisch gesetzt“, kommentiert Verbraucherschutzdezernent Gerd Holzwarth das aktuelle Urteil und ergänzt: „Leider war es nicht möglich, den rechtswidrigen Vertrieb der Pflanzenteile einvernehmlich einzustellen.“

Mit dem aktuellen Gerichtsentscheid steht ebenfalls fest, dass das Landratsamt weiter gegen den Verkauf von Artemisia als Lebensmittel vorgehen muss. „Jetzt müssen die Konsequenzen aus der endgültigen Gerichtsentscheidung gezogen werden“, bestätigt Holzwarth. „Ich hoffe auf die sofortige und freiwillige Einstellung des Verkaufs, ansonsten müssen und werden wir behördlich einschreiten, dazu verpflichtete uns schon das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24.11.2020, das jetzt vollumfänglich bestätigt wurde.“ Dort wurde sehr deutlich klargestellt: „Nach der Feststellung dieses Verstoßes war das Landratsamt Rems-Murr-Kreis unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Ein Entschließungsermessen räumt die Vorschrift den zuständigen Behörden nicht ein“.

 

Hintergrund:

Artemisia annua anamed (einjähriger Beifuß) ist gemäß der Novel-Food-Verordnung der EU ein neuartiges, noch nicht geprüftes und zugelassenes Lebensmittel. Laut der Verordnung dürfen solche Lebensmittel nicht frei verkauft werden. Damit ist das Landratsamt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Artemisia nicht als Lebensmittel ohne Zulassung verkauft wird.

Nachdem der Streit um den Verkauf von Artemisia vor Gericht in die nächste Instanz ging, wurde dort das Vorgehen der Lebensmittelüberwachungsbehörde beim Landratsamt noch einmal bestätigt. Die Behörde hatte im September 2019 der Winnender Firma Teemana den Verkauf eines Tees aus der Pflanze Artemisia annua anamed verboten, da die Pflanze keine Zulassung als Lebensmittel in der EU hatte. Damit setzte das Landratsamt geltendes EU-Recht um. Gegen dieses Verbot hatte Temana Widerspruch eingelegt, der vom Verwaltungsgericht in Stuttgart im Dezember 2020 abgelehnt wurde. Teemana legte gegen diese Entscheidung wiederum Beschwerde ein; diese wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

(jas/15.02.21)

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