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Maßnahmen bei Schäden durch Saatkrähen
Landratsamt informiert über mögliche Abwehrmaßnahmen, rechtliche Grundlagen zum Vorgehen und Antrag auf Vergrämungsabschuss
Im Rems-Murr-Kreis ist es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen durch Saatkrähen und teilweise auch durch Rabenkrähen gekommen. Das Landwirtschaftsamt informiert aus aktuellem Anlass Landwirtinnen und Landwirte sowie die Jägerschaft darüber, welche Schritte derzeit möglich sind, wenn die üblichen Abwehrmaßnahmen nicht ausreichen und erhebliche wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind.
Welche Probleme entstehen durch Saatkrähen auf landwirtschaftlichen Flächen?
Die Saatkrähe ist ein Rabenvogel, der häufig in Gruppen unterwegs ist und sich gerne in der Nähe von offenen Flächen, Feldern und Siedlungen aufhält. In manchen Gegenden hat ihre Population in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Das kann vor allem für landwirtschaftliche Betriebe zum Problem werden: Besonders in der Zeit rund um die Aussaat und in der frühen Wachstumsphase können Krähen frisch ausgebrachtes Saatgut aufnehmen, Keimlinge herausziehen. Oft führt dies dann zu Nachsaaten und Nachpflanzungen. Auch werden erntereife Produkte bei Salat, Erdbeeren, Kürbissen und Kohl angepickt. Häufig sind die Schäden lokal, können aus wirtschaftlicher Sicht für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb jedoch sehr bedeutsam sein. Je nach örtlicher Situation können auch Rabenkrähen zu ähnlichen Schäden beitragen.
Welche Abwehrmaßnahmen gibt es im Bereich landwirtschaftlicher Flächen?
Zunächst sollten– je nach Situation – beispielsweise folgende Abwehrmaßnahmen ergriffen werden: Saatgutbeize, Vogelscheuchen sowie optische und akustische Vergrämungsmaßnahmen (z. B. Schreckschussmaßnahmen) und weitere geeignete Methoden. Da in einigen Bereichen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben und erhebliche wirtschaftliche Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten sind, kann ein Antrag auf einen Vergrämungsabschuss gestellt werden.
Das ist beim Antrag auf Vergrämungsabschuss zu beachten:
Da Saatkrähen in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz sowie die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind, stellt ein Vergrämungsabschuss das letzte Mittel zur Schadensabwehr dar. Für die Durchführung von Vergrämungsabschüssen ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich. Mit dem Antrag sind sowohl Angaben zu den landwirtschaftlichen Schäden sowie zu den bisherigen Abwehrmaßnahmen zu machen.
Je nach Vogelart gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten:
- Saatkrähen: Antrag nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG. Zuständig ist hierfür die Untere Naturschutzbehörde. umweltschutz(@)rems-murr-kreis.de
- Rabenkrähen Antrag nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 JWMG. Zuständig ist hierfür die Untere Jagdbehörde. Forstamt(@)rems-murr-kreis.de
So wird der Antrag gestellt:
Der Antrag kann durch den betroffenen Landwirt im Auftrag des zuständigen Jagdpächters gestellt und für alle Rabenvögel beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden. Das Antragsformular ist hier online zu finden oder unter: www.rems-murr-kreis.de dazu bitte den Suchbegriff Saatkrähe eingeben. Das Landwirtschaftsamt beurteilt die Angaben zu den landwirtschaftlichen Schäden und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter. Auf diese Weise wird eine schnelle Bearbeitung der Anträge sichergestellt.
Das Landwirtschaftsamt ist per Mail an Landwirtschaft(@)rems-murr-kreis.de für Fragen zur Antragsstellung jederzeit erreichbar. Aktuell wird die Gebühr für die Antragsstellung ausgesetzt.
(kübler/20.04.26)