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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Autor: Rojda Firat
Artikel vom 19.01.2022

Gestaffelter Pflichtumtausch von alten Führerscheinen

Bis zum 19. Juli 2022 droht keine Geldbuße für Führerscheininhaber, die ihre Frist verpasst haben

Mit dem Pflichtumtausch von alten Führerscheinen setzt die Bundesrepublik Deutschland die Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 um. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass Führerscheine künftig alle fünfzehn Jahre umgetauscht werden müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Foto und der Name auf dem Führerschein aktuell ist und stets neue Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Fälschungen angewandt werden.

Umtausch von Papierführerscheinen:

  • Der Umtausch erfolgt gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
  • Bis zu dem jeweiligen Stichtag muss der Umtausch spätestens erfolgt sein, sonst droht eine Geldbuße.
  • Untenstehender Tabelle können Sie anhand Ihres Geburtsjahres entnehmen, bis wann der neue, umgetauschte Führerschein vorliegen muss.

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der neue Führerschein vorliegen muss

vor 1953

19.01.2033

1953 bis 1958

19.01.2022

1959 bis 1964

19.01.2023

1965 bis 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

 

Umtausch alter Kartenführerscheine:

  • Für den Umtausch alter Kartenführerscheine kommt es nicht auf Ihr Geburtsdatum, sondern auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins an. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4a.
  • Bis zu dem jeweiligen Stichtag muss der Umtausch erfolgt sein, sonst droht eine Geldbuße.
  • Untenstehender Tabelle können Sie anhand des Ausstellungsdatums entnehmen, bis wann der neue, umgetauschte Führerschein vorliegen muss.

Ausstellungsjahr des
Kartenführerscheins

Tag, bis zu dem der neue Führerschein vorliegen muss

1999 bis 2001

19.01.2026

2002 bis 2004

19.01.2027

2005 bis 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 und bis 18.01.2013

19.01.2033

 

Antrag stellen:

  • Um die große Nachfrage gleichmäßig zu verteilen, wird bundesweit darum gebeten, dass zuerst nur die zwischen 1953 und 1958 geborenen Inhaber eines bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheins den Umtausch baldmöglichst beantragen.
  • Das Antragsformular zum Herunterladen finden Sie unter folgendem Link (PDF-Datei).
 

Benötigte Unterlagen:

  • 1 ausgefüllter Antrag(bitte Unterschrift auf der Rückseite nicht vergessen!)
  • 1 biometrischen Lichtbild
  • 1 Kopie Ihres Führerscheines
  • 1 sogenannte  Karteikartenabschrift, nur falls Ihr Führerschein nicht vom Rems-Murr-Kreis ausgestellt worden ist. Bitte fordern Sie diese selbst bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde an, Sie beschleunigen dadurch die Bearbeitung.  
 

Abgabe des Antrages:

  • Aufgrund der derzeitigen Corona-Situation bitten wir Sie den Antrag in einem verschlossenen Umschlag adressiert an die Fahrerlaubnisbehörde direkt bei uns beim Landratsamt in den Briefkasten einzuwerfen oder per Post zu übersenden.
  • Alternativ können Sie den Antrag auf dem Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes abgeben.
 

Terminengpass wegen Corona keine Geldbuße bis 19. Juli 2022!

Für all diejenigen, die ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2022 tauschen müssen, ist es aktuell schwierig, rechtzeitig den Führerschein bei der örtlichen Führerscheinstelle zu beantragen beziehungsweise umzutauschen. Zudem ist aufgrund der Masse der Anträge eine zeitnahe Bearbeitung nicht zu erwarten. Die Verkehrsministerkonferenz hat aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten und der Überlastung der Ämter beschlossen, dass denjenigen, welche ihre Frist zum Führerscheinumtausch verpasst haben, bis zum 19. Juli 2022 keine Geldbuße droht. Auch ein bundeseinheitliches Vorgehen zu einer möglichen Verschiebung der Frist ist bereits auf den Weg gebracht worden. Um das Problem jedoch nicht einfach nur zu verlagern, sollten sich Betroffene bereits jetzt um den Umtausch ihres Führerscheines kümmern, damit sie bis spätestens 19. Juli 2022 einen neuen Führerschein erhalten.

 

(firat/19.01.22)