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Geschäftsbereiche und ihre Aufgaben

Kreispolizeibehörde

Hier finden Sie die Heimaufsicht und den Vollzugsdienst (u.a. zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen, Einzug öffentlicher Forderungen). Wir sind darüber hinaus Ansprechpartner bei Versammlungen, Sammlungen und Geschwindigkeitskontrollen. Auch bei den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalrecht) sowie im Waffen- und Sprengstoffrecht helfen wir weiter. Außerdem ist hier die Bußgeldstelle angesiedelt.

Bußgeldstelle

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Bußgeldstelle erledigen alle Aufgaben bei Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, für die das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde zuständig bzw. durch Gesetz bestimmt ist.

Neben Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften werden auch Zuwiderhandlungen gegen lebensmittel- und baurechtliche Vorschriften, gegen das Abfallrecht, das Naturschutzgesetz, die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, das Güterkraftverkehrsgesetz usw. geahndet.

Ansprechpartnerin:
Frau Schaupp
Telefon 07151 501-1369
Telefax 07151 501-1745
s.schaupp@rems-murr-kreis.de

Fahrpersonalrecht

Zu den Aufgaben gehört die Überwachung des Arbeitsschutzes bei Kraftfahrern im Straßengüter- und im Straßenpersonenverkehr. Die von den Betriebsprüfern zu überwachenden Rechtsvorschriften finden Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de.

Weitere Informationen zu den Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr finden Sie auch auf der Seite des Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg und in der überarbeiteten und an den aktuellen Stand der Rechtsetzung angepassten Broschüre Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr (PDF).

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bietet auf seiner Internetseite einen besonderen Service an: Der Nutzer erhält unter der Rubrik "Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten" Antworten auf häufig gestellt Fragen zum Fahrpersonalrecht. In übersichtlicher Form wird nicht nur über die Lenk- und Ruhezeitenregelung informiert, sondern es werden auch Tipps zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Kontrollgerät gegeben. Bestandteil dieser Information sind die einschlägigen EU-Verordnungen sowie die nationalen Rechtsvorschriften. Das Internetangebot des BAG ist unter der Adresse www.bag.bund.de -Verkehrsthemen - Straßenkontrolldienst - Fahrpersonalrecht abrufbar.

Weitere Informationen zu diesem Rechtsgebiet halten auch die Industrie- und Handelskammern unter www.ihk.de - Branchen - Verkehr - Unsere Themen Straßengüterverkehr bereit.

Informationen sowie ein Formular zur EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tag (Fahrpersonalbescheinigung) finden Sie bei der IHK Region Stuttgart unter folgendem Link: Fahrpersonalbescheinigung

Ansprechpartner:
Herr Lizius 
Telefon 07151 501-1856
Telefax 07151 501-1745
m.lizius@rems-murr-kreis.de

Herr Ohde
Telefon 07151 501-1690
Telefax 07151 501-1745
k.ohde@rems-murr-kreis.de

Waffen- und Sprengstoffwesen

Waffenwesen

Allgemeines:
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Besitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.

Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.)

Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Neuregelung beim Erwerb von Erbwaffen seit dem 1. April 2008:
Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sogenannte Erbenprivileg war bis zum 31. März 2008 befristet. Seit dem 1. April 2008 gilt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffen von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d.h. insbesondere Jäger, Sportschützen oder Sammler.

Zuständigkeit:
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren im Waffenrecht finden Sie unten auf der Seite bei "Übersicht Dienstleistungen".

Sprengstoffwesen

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder im privaten Bereich (z.B. als Sportschütze) umgehen will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Fachkunde, Bedürfnis, Vollendung des 21. Lebensjahres, Deutscher oder EU-Angehöriger.

Die Fachkunde für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann in staatlich anerkannten Lehrgängen erworben werden. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Kreispolizeibehörde des Landratsamtes ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 bis 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.

Die Rechtsvorschriften zu dem Thema Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und finden Sie im Internet auf den Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes Baden Württemberg, unter Vorschriften zum Sprengstoffrecht.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren im Sprengstoffwesen finden Sie unten auf der Seite bei "Übersicht Dienstleistungen".

Ansprechpartner im Waffen- und Sprengstoffwesen

Frau Wößner
Telefon 07151 501-1580
Telefax 07151 501-1152
w.woessner@rems-murr-kreis.de

Frau Karsten
Telefon 07151 501-1381
Telefax 07151 501-1152
r.karsten@rems-murr-kreis.de

Heimaufsicht

Dazu gehört die Überwachung der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Einrichtungen für behinderte Volljährige sowie der Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Rems-Murr-Kreis, die dem Landesheimgesetz unterliegen.

Versammlungsbehörde

Anmeldung von Versammlungen, die in kreisangehörigen Gemeinden stattfinden sollen (ausgenommen hiervon sind Versammlungen in den Großen Kreisstädten des Rems-Murr-Kreises).

Weitere Informationen bezüglich der Anmeldung einer Versammlung finden Sie unten auf der Seite bei "Übersicht Dienstleistungen".

Sammlungsbehörde

Anmeldung von Sammlungen von Haus zu Haus, bei denen kein Altmaterial gesammelt wird, und die gleichzeitig auf der Gemarkung mehrerer Gemeinden im Kreisgebiet stattfinden.

Weitere Informationen bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Sammlungen finden Sie unten auf der Seite bei "Übersicht Dienstleistungen".

Vereinswesen

Dazu gehört insbesondere die Anmeldung von Ausländervereinen aus Nicht-EU-Ländern im Kreisgebiet mit Ausnahme der Großen Kreisstädte.

Weitere Informationen bezüglich der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister finden Sie unten auf der Seite unter "Übersicht Dienstleistungen".

Ansprechpartner

Ansprechpartner im Bereich Heimaufsicht, Versammlungen, Sammlungen, Vereinswesen:
Herr Urban
Telefon 07151 501-1523
Telefax 07151 501-1152
j.urban@rems-murr-kreis.de

Herr Schwenger
Telefon 07151 501-1181
Telefax 07151 501-1152
m.schwenger@rems-murr-kreis.de

Übersicht Dienstleistungen

Auf einen Blick informiert:

Zuständig für folgende Verfahren:

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Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Geschäftsbereich Ordnung
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
Telefon 07151 501-1367
Telefax 07151 501-1152

Landratsamt finden mit Google Maps

Fahrplanauskunft VVS

Öffnungszeiten Kreispolizeibehörde

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag:
08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Bußgeldstelle:

Montag bis Freitag:
06.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:
06.30 Uhr bis 18.00 Uhr

 

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