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Beistandschaft

Wer kann eine Beistandschaft beantragen?

Jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind oder Jugendlichen alleine zusteht, kann den Eintritt der Beistandschaft schriftlich gegenüber dem Jugendamt erklären.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Eintritt der Beistandschaft von dem Elternteil erklärt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Welche Aufgaben können dem Beistand übertragen werden?

  • die Klärung der Vaterschaft und / oder
  • die Regelung der Unterhaltsansprüche

Der Beistand kann auch schon vor der Geburt des Kindes tätig werden.

Wann endet die Beistandschaft?

  • jederzeit, wenn die Beistandschaft von dem Elternteil gegenüber dem Jugendamt für beendet erklärt wird, von dem sie eingerichtet wurde 
  • wenn das Kind ins Ausland verzieht 
  • mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

Ist das Sorgerecht durch die Beistandschaft eingeschränkt?

Nein, lediglich für den Bereich, der dem Beistand übertragen ist, ist auch er, neben dem betreuenden Elternteil, gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Ausnahme:
In einem Rechtsstreit vertritt ausschließlich der Beistand das Kind oder den Jugendlichen.

Kontakt

Kreisjugendamt
Hans-Peter Kirgis
Winnender Straße 30/1
71328 Waiblingen
Telefon 07151 501-1587
Telefax 07151 501-1484
h.kirgis@rems-murr-kreis.de

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